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II. DIE PAPIERGELDWÄHRUNG.
departement, vom 18. Juli 1796 ab in allen übrigen Departementssollten sie ihre Geldeigenschaft verlieren und nicht mehr inmandats eingelöst werden. 1 ) Die Assignaten von 50 sous unddarunter sollten in Kupfergeld eingelöst werden und zwar zu1 /io ihres Nominalwerts. Diese geplanten Einlösungen hattenkeinen Sinn. Sie waren ein Umtausch einer notalen Geldartin eine andere; die Assignaten taten denselben Dienst. Abervor den Assignaten hatte das Volk einen Abscheu, und dieKupfermünzen repräsentierten in seiner Vorstellung immernoch „einen inneren Wert“. Die Assignaten von 100 livresbis 50 sous galten vorläufig weiter. Eine gesetzliche Regelungihrer Einlösung wurde in Aussicht gestellt; sie ist aber zurZeit der Papiergeldwährung nicht erfolgt.
Man dachte, dieser Umtausch würde sich sehr raschvollziehen, da er für die Assignateninhaber sehr günstig sei,wenn mau voraussetzte, daß die Edelmetallmünzen gegenüberden mandats territoriaux kein Agio aufwiesen. Man hoffte,die mandats territoriaux würden mit dem Hartgeld „auf Pari 1stehen wegen ihrer geringen Zahl und ihrer vorzüglichenHypothezierung. Den Assignaten wurde der „dreifache Wert“von dem, den sie jetzt hatten, bei der Einlösung beigelegt; aufdiese Weise sollte sie um so schneller von statten gehen.
Mit der Durchführung dieses Planes hatte man es soeilig, daß zunächst sogenannte promesses de mandats in denVerkehr gesetzt wurden, die später in „förmliche“ mandatsumgetauscht werden sollten. Den promesses wurden einst-weilen die gleichen Eigenschaften wie den mandats, insbesondereder Zwangskurs und formlose Übertragbarkeit gegeben. Förm-liche promesses de mandats hatte der Staat auch nicht sofortbereit. In seinen Kassen hatte er aber zahlreiche Schatz-scheine, sogenannte rescriptions; diese sollten die Funktionender promesses, d. h. die gleichen Eigenschaften wie diesehaben. Der Staat hatte also in diesem Falle begriffen, daß esauf die Aufschrift der Scheine nicht ankomme. Um so
') Gesetz vom 23. Mai, 27. Juni 1796.