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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
Entstehung
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2. DIE STAATSNOTENWAHRÜNG BIS HERBST 1796.

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Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer nicht beauftragt, sokonnte er von dieser Hälfte den Betrag der Steuer abziehen,falls er sie trotzdem bezahlte. Im Jahre 1796') wurde ange-ordnet, dass der Eigentümer vom Pächter 1 U des Pachtzinsesdes Jahres IY. in Produkten verlangen könne.

Die Assignatenemissionen waren im Jahre 1795 insUngeheure gestiegen. Ein Gesetz vom 23. Dezember 1795stellte daher die Vernichtung der Assignatenpresse und hiermitdas Aufhören von weiteren Papiergeldemissionen in Aussicht.Tatsächlich wurde auch am 19. Februar 1796 die Assignaten-presse feierlich vernichtet. Manche mochten glauben, daßjetzt die Silberwährung von selber wiederkehren wiiide. Darintäuschten sie sich. Der Staat hatte noch nicht die finanzielleKraft, um diesen Wunsch in die Wirklichkeit umzusetzen. Ersah sich daher veranlaßt, zum zweiten Mal zum Papiergeldseine Zuflucht zu nehmen.

Man beabsichtigte eine andereArt Staatsnoten valutarischzu handhaben. Sie sollten nach einem Gesetz vom 18. März 1796mandats territoriaux heißen und weniger zahlreich sein; siesollten nur in Höhe von 2400 Millionen francs ausgegebenwerden und besser gedeckt sein. Ihre Hypothezierung(S. Seite 66 ff.) auf die Nationalgüter war in der Weisegedacht, dass diese nun nicht mehr versteigert, sondernbestimmte Güter freihändig zu einem in der Hauptsache durchMultiplikation des Ertragswerts von 1790 berechneten Preiseveräußert würden. Die auf den Kaufpreis von Nationalgüterneingehenden mandats sollten vernichtet werden. 2 )

Die mandats hatten insbesondere den Zweck, die großeAssignatenzahl zu verringern, bezw. von der Bildfläche ver-schwinden zu lassen.

Die Assignaten über 100 livres sollten zu 3,33°/o (trentecapitaux pour un) ihres Nominalwertes in diese mandatsbinnen 3 Monaten eingelöst werden; vom 13. Juni im Seine-

') Gesetz vom 27. Juni 1796.-) Gesetz vom 10. Juni 1796.

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