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II. DIE PAPIERGELDWÄHRUNG.
besondere im Gesetze vorgeschriebene Art berechnet. Die Steuerkonnte vom Eigentümer oder vom Pächter bezahlt werden.
Der Staat nahm Getreide nur auf die Hälfte der Grund-steuer in Zahlung; diese Zahlung war aber obligatorisch. Nurdie Landwirte, die bloß für ihren eigenen Gebrauch oder anderesGetreide als das im Gesetz bestimmte produzierten, brauchtenkein Getreide zu liefern, sondern mußten soviel in Staatsnotenzahlen, als nach dem augenblicklichen Marktpreise für die nötigeQuantität Getreide gegeben werden mußte.
Später wurden die Bestimmungen in Einzelheiten modi-fiziert. l )
Uns interessiert an dieser Zahlungsweise nur das Pr inz ip;man kann sie wohl ohne Übertreibung als einen Rückschlag indie Naturalwirtschaft bezeichnen. Der Staat nahm damals zudiesem Mittel seine Zuflucht, weil er eine Hungersnot befürchteteund von gewaltsamen Requisitionen nunmehr absehen wollte.Diese Zahlungen in Getreide können wir nicht als einen Fallder datio in solutum ansehen.
Datio in solutum liegt vor, wenn eine Schuld im konkretenFall in einem Substrat beglichen wird, auf das ursprünglich dieSchuld nicht lautete. Hier aber lautete die Schuld von vorne-herein auf Getreide; die Grundsteuer war obligatorisch zumTeil in dem Zahlungsmittel Getreide zu begleichen. Nur ingewissen Fällen war das gewöhnliche Zahlungsmittel zugelassen,dann lag in diesen fakultativen Fällen eine Annahme an Zah-lungsstatt vor.
Das Getreide war demnach Sonderzahlungsmittel. DerStaat nahm in gewissen geschäftlich von andern abgegrenzten,Fällen Getreide in Zahlung.
Die Bestimmungen für den epizentrischen Verkehr bei"der Grundsteuer war nicht ohne Folge für den parazentrischen.Der Pächter hatte die Hälfte des Pachtzinses, auch wenn er inHartgeld vereinbart war, in Getreiden zu leisten. War er vom
l ) Gesetz vom 4 Dezember 1795 u. a.