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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
Entstehung
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2. DIE STAATSNOTENWÄHRÜNG BIS HERBST 1796. 49

betrage in Zahlung, als bei Renten, die auf hohe Summenlauteten.

Erst recht kamen bedenkliche Mißstände im parazentrischenZahlungsverkehr vor.

Angesichts des gewaltigen Sinkens des Wechselkurses be-freiten sich viele billig von ihren Schulden. Nicht alle Gläubigerwurden geschädigt, sondern nur diejenigen, die Gläubiger warenaus früher kontrahierten Schulden. Sonst ließe sich, weil derEinzelne im Verkehr nicht nur Gläubiger, sondern auch Schuldnerist (amphitropische Stellung), die schlimme Wirkung des sinkendenWechselkurses für den inländischen parazentrischeu Verkehrleugnen. Nicht jeder war aber Gläubiger und Schuldner ausfrüherer Zeit. Daher waren Schutzmaßregeln zu Gunsten der-jenigen, die Ansprüche aus früherer Zeit hatten, nötig.

Zunächst bestimmte das Dekret vom 12. Juli 1795:

Jeder Gläubiger sollte vor Fälligkeit der Schuld die Zahlungzurückweisen können. Die Rückzahlung von Renten, die vordem 1. Januar 1792 geschaffen wären, und von Kapitalien imFalle der Auflösung einer Ehe sollte suspendiert sein.

Das Gesetz vom 3. Dezember 1795 traf ergänzende Be-stimmungen: jedem Gläubiger, der sich durch Zahlung, bezw.Rückzahlung der ihm durch eine öffentliche oder private Obligationvor dem 23. September 1795 geschuldeten Kapitalien geschädigtglaube, solle es freistehen, sie zurückzuweisen, bis ein anderesbestimmt werde. Eine Ausnahme sollten nur die zweiseitigenHandelsgeschäfte machen.

Anhängige Prozesse über die Weigerung der Annahme dergenannten Zahlungen sollten suspendiert sein.

Hierher gehört ferner eine eigentümliche Erscheinung, dieebenfalls der Not der Zeit ihre Entstehung verdankt. Im Jahre1795 1 ) wurde die Grundsteuer landwirtschaftlicher Grundstückenach folgendem Modus für zahlbar erklärt: die Hälfte war zuzahlen in Assignaten, später in mandats, die andere Hälfte inGetreide bestimmter Beschaffenheit; das Quantum wurde auf

*) Gesetz vom 20. Juli 1795.111 i g-. Das Geldwesen Frankreichs .

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