14 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788 .
Funktionelle Unterschiede
Geldarten
des
Annahme-
zwangs
der
Einlösbar-
keit
der
Behand-
lung
Louis d’or von 48, 24 und 12 livresEcusstücke von 6 und 3 livres
Silberstücke von 24, 12 und 6 sous
Kurantgeld
definitiv
akzessorisch
valutarisch
Billonstücke von 2 und 1 '/ 2 sousKupferstücke von 1, 7 2 und ’/» sou
Scheidegeld
akzessorisch
Banknoten (siehe unten)
fakultativ
einlösbar
Alle Münzen wurden in
staatlichen
Münzstätten lierge-
stellt. Diese waren zu Beginn des 18. Jahrhunderts sehr zahlreich.In den dreißiger Jahren gab es 30. Seit dem edit du mois defevrier und der declaration vom 22. September 1772 gab esnur noch 17 und zwar Paris, Rouen, Lyon, La Rochelle, Li-moges, Bordeaux, Bayonne, Toulouse, Montpellier, Perpignan, Orleans, Nantes, Aix, Metz, Straßburg, Lilles und Pau. AufGrund von zwei edits du mois de fevrier 1786 trat an die Stellevom Aix Marseille.
Die Münzstätten waren nicht nur Prägeanstalten, sondernauch Spezialgerichte in Münzsachen sowohl krimineller wieziviler Natur. Aber auch in den Städten, in denen die Präge-anstalten aufgehoben waren, bestanden die Spezialgerichte fort.Vor Ausbruch der Revolution gab es daher 17 Prägeanstalten,aber 30 Spezialgerichte in Münzsachen. Berufungsgericht wardie Cour des monnaies in Paris; 1 ) diese war auch dadurchvon Bedeutung, daß sie durch ihre arrets oft rechtsgestaltendin das Geldwesen eingriff.
§ 2 .
DIE BILLETS DE LA CAISSE D’ESCOMPTE.
Nach diesen Ausführungen über das Münzwesen betrachtenwir das vor der Revolution vorkommende staatliche Papiergeld.
*) Früher auch in Lyon.