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II. Kapitel.
DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1796.
§ 1 .
DIE STAATSNOTENWÄHRUNG UNTER DER VER-FASSUNGGEBENDEN UND DER GESETZGEBENDENNATIONALVERSAMMLUNG.
a) Das Papiergeld.
Durch 2 Dekrete vom 17. April 1790 erklärte sich derStaat bereit, die billets de la caisse d’escompte auf sein Kontozu übernehmen. 1 ) Einlösen wollte er sie allerdings nur, soweiter der Bank etwas schuldete; das kam aber den von der Bankemittierten Beträgen annähernd gleich. Nach unserer Auf-fassung waren die billets de la caisse d’escompte von da abkeine Banknoten mehr, sondern Staatsnoten. Sie sollten dem-nächst in förmliche Staatsnoten, sogenannte Assignaten — aberin anderer Rechtsstellung als die zu 5 °/o verzinslichen — ein-gelöst werden. Der Termin hierzu wurde nachträglich 2 ) aufden 10. August 1790 festgesetzt. Ganz richtig bestimmte dieNationalversammlung, daß vom 17. April ab die caisse d’es-compte neue Noten nur noch mit ausdrücklicher staatlicherGenehmigung ausgeben dürfe. Hingegen ist die Ungeschick-lichkeit, mit der die Dekrete die Kurantgeldeigenschaft derAssignaten anordneten, erstaunlich.
Die Banknoten hatten vor dem 17. April Zwangskurs nurfür Paris gehabt, in den Provinzen wahrscheinlich nur dankder valutarischen Handhabung, d. h. nicht kraft Gesetzes,sondern kraft der Rechtsprechung. 3 ) Da die Banknoten Staats-noten geworden waren, sollte der Zwangskurs im Gesetz zumVorschein kommen. Er wurde an folgende Voraussetzungengeknüpft:
*) Artikel 12 des Dekrets vom 17. April 1790.
*) Dekrete vom 24. Mai, 18. Juli, 29. Juli, 7. August 1790.
3 ) s. Seite 21.