2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1796.
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Es sollte auf den für die Provinzen bestimmten billetsdas Einlösungsversprechen wiederholt werden durch den Auf-druck : „Promesse de fournir assignats“. Ferner sollten sieindossiert werden ; J ) diese Indossamentsvorschriften wurden aberals unwesentlich angesehen und im Verkehr vielfach nichtbeobachtet. 3 )
Hätte die Nationalversammlung die Sachlage richtig er-faßt, so hätte sie bestimmen müssen: die Banknoten sind vom17. April ab Staatsnoten; sie werden valutarisch gehandhabtund sind Kurantgeld. Eine Einlösung in förmliche Staatsnotenfindet nicht statt.
Am 17. April wurde die rechtliche Stellung der nochherzustellenden Assignaten (der zweiten Art von Assignaten)genauer präzisiert. Sie sollten zu 3 °/o verzinslich sein undZwangskurs haben. Die Stückelung war von 1000, 300 und200 livres. Die Zinsen waren in den Zinscoupons an denAssignaten ausgedrückt; sie sollten nach Tagen berechnetwerden, sodaß die Assignaten zu einem täglich höheren Preisin Zahlung genommen werden mußten. Der letzte Inhaberhatte dann jährlich die 3°/o Zinsen, für die insbesondere derErtrag der Nationalgüter bestimmt war, einzustreichen.
Streitigkeiten bei Zahlungen dachte man am einfachstendadurch aus dem Weg zu räumen, daß man den Schuldnerverpflichtete, die Schuld genau zu begleichen, d. h. der Gläubigerwar zum Herausgeben nicht verpflichtet.
Man fuhr fort, die Assignaten grundsätzlich zu verzinsen,weil man sie dadurch beliebt zu machen und ihren „Kurs“ zusichern hoffte. Die früheren zu 5°/o verzinslichen Assignatenerhielten keinen Zwangskurs; sie sollten vielmehr, soweit diecaisse d’escompte sie noch im Besitz hatte, zurückgewährt und
‘) zunächst vom Trdsorier.
s ) cf. Proklamation vom 14. August 1790; Artikel 5. u. a.: L’echangesera fait indistinctement contre ceux revenant des provinces avec l’en-dossement du tresorier et ceux cjui n’auraient pas ete revetu de cetendossement.