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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
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II. DIE PAPIERGELDWÄHRUNG.

Stimmungen zur Genüge hervor. Die Assignaten wurden vomStaate in Zahlung genommen:

a) Zum Nennwerte (valeur nominale) bis Ende 1795, vonda ab nur in einzelnen Fällen, z. B. auf die erste Hälfte derGrundsteuer (Dekret vom 26. Juni 1796), ferner zur Hälfte aufZollzahlungen (Dekret vom 25. Dezember 1795).

Es wäre aber für den Staat zu ungünstig geworden, wenner die Assignaten zum Nennwerte angenommen hätte, aber nichtmehr so hätte abgeben können. Er nahm sie daher an:

b) Zum sogenannten Kurswert (valeur au cours). Mandachte sich die Assignaten als Wertpapier, derenKurs sichnach dem Metallgeld richte; damit stellte man die Tatsachenauf den Kopf. Der Kurs der Pariser Börse sollte auch fürdie Provinzen trotz ihrer verschiedenen Wirtschaftslage maß-gebend sein. Für die Departements galt nur der Unterschied,daß in ihnen der Pariser Börsenkurs von 10 Tagen vorher zu-grunde gelegt wurde.

Zum Kurswert nahm man die Assignaten insbesondere anauf die Zwangsanleihe anfangs 1796 und auf die rückständigenGrundsteuern. 4 )

c) Zu einem provinziell verschiedenen Minimalgetreidepreis.Die Assignaten nahm man hierbei auf die zweite Hälfte derGrundsteuer an, falls der Steuerpflichtige das vorgeschriebeneGetreide nicht produzierte oder die Produktion nur für sichund seine Familie ausreichte. * 2 )

d) Zu 1 °/o des Nennwerts vom April 1796 ab immerabsteigend auf die Zwangsanleihe. 3 )

Bei apozentrischen Zahlungen gab der Staat die Assignatenzum Teil auch nicht mehr zum Nennwerte aus, z. B. bei derAuszahlung der Pensionen und Staatsrenten. 4 ) Er staffelte hier-bei die Renten nach ihrer Höhe und gab bei solchen von ge-ringerem Betrage die Assignaten zu einem geringeren Nenn-

Gesetz vom 11., 17. Januar, 2. Februar 1796.

*) Gesetz vom 4. Dezember 1795.

3 ) Gesetz vom 21. Februar, 9. März 1796.

*) Gesetz vom 17. Februar 1796.