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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
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2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1796.

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Die epizentrischen Zahlungen konnten also nur nachder Tabelle, die anepizentrischen im allgemeinen nach demNominalbetrag geleistet werden. Schulden, die auf Lebens-mittel, nicht auf livres lauteten, fielen naturgemäß nicht unterdas Dekret.

Der Zweck desselben war, vor allem den Fiskus vor Schadenzu schützen.Der sinkende Assignatenkurs sollte keinen Ein-fluß auf den Steuerertrag ausüben. Als Quantitätstheoretikerdachten sich die Revolutionäre den Assignatenkurs progressivsinkend mit der Vermehrung der Papiergeldmasse. Es richtetesich die Entwertungsskala nach mathematischen, nicht nachvolkswirtschaftlichen Grundsätzen.

Die Zeitgenossen sahen in diesen Bestimmungen einen Staats-bankrott, der wegen des Widerstands der beteiligten Parteiennicht zur Ausführung kommen konnte. Unseres Erachtens wardas Dekret nicht nur zwecklos, sondern der Wechselkurs konnteim Falle der Durchführung nur sinken. Undurchführbar wares nun schon deswegen, weil wegen der andauernden Staats-notenverbrennungen und der überstürzten Neuemissionen diegenaue Umlaufsumme der Assignaten kaum festzustellen war.Im Jahre 1795 wurden in manchen Monaten allein über 500Millionen in Assignaten ausgegeben. Vor allem aber wäre eseine unbeschreibliche Wirtschaft gewesen, wenn anepizentrischeZahlungen zum Nominalwert hätten geleistet werden können,epizentrische dagegen in denselben Staatsnoten mit weit ge-ringerer Geltung hätten geleistet werden müssen. An diesemIllogismus mußte die Durchführung des Dekrets scheitern. DerWert des papiroplatischen Geldes besteht in der Annahme durchden Staat zu der von ihm verliehenen Geltung. Begrifflich kanndas Geld keine verschiedene Geltung haben für epizentrischeund anepizentrische Zahlungen. Der Konvent merkte selbst sehrbald die Undurchführbarkeit des Dekrets und suspendierte dieAnwendung desselben.

Dieser Reformversuch verminderte die Verwirrung imGeldwesen nicht im geringsten; diese nahm vielmehr noch zu.Dies geht aus einer bloßen Aufzählung der gesetzlichen Be-