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nach dem Steigen oder Fallen der absoluten Zahl der im Um-lauf befindlichen Assignaten. Es wurde angenommen, daß dieAssignaten bei einer Emission von 2 Milliarden auf „Pari“standen; vermutlich deshalb, weil vor 1789 sich etwa 2 Mil-liarden livres Hartgeld im französischen Geldverkehr befundenhatten, und damals der Verkehr mit Geld „gesättigt“ war. BeiSteigerung der Assignatenzahl um je 500 Millionen livres solltendie Schulden um Vi des Hauptbetrags erhöht, bei jeder Ver-minderung um 500 Millionen livres jeweils um l U vermindertwerden.
Konkret ausgedrückt heißt das: wer bei einem Assignaten-umlauf von 2 Milliarden 100 livres schuldete, mußte bei einemUmlauf von
2500 Millionen livres 125 livres
3000 „ „ 150 ,,
3500 „ „ 175 „
usw. zahlen und umgekehrt. Eine Vermehrung oder Verminde-rung unter 500 Millionen livres war auf die Berechnung dergeschuldeten Summe ohne Einfluß. Die Tabelle sollte alle 2 Monateergänzt werden.
Nach Erlaß des Dekrets sollten einzelne epizentrischeZahlungen noch kurze Zeit zum „Paristande“ geleistet werdenkönnen, z. B. der noch nicht fällige Kaufpreis von schon er-worbenen Nationalgütern. Im übrigen und nach dieser Zeitsollten epizentrische Zahlungen 1 ) nur nach der Tabelle gemachtwerden können. Für anepizentrische Zahlungen gab das Dekretfolgende Bestimmungen: Von den parazentrischen sollten sichnur die Mietzinsen nach der Tabelle regeln; in allen übrigenFällen des parazentrischen Verkehrs war der Schuldner rechts-gültig frei, wenn er mit Assignaten nach dem Nominal-beträge zahlte. Seine apozentrischen Zahlungen wollte der Staateinstweilen nach dem Nominalbetrag, später wollte er einigenach der Tabelle leisten. Als erste sollten die Staatsrentnerin VU Jahren an die Reihe kommen; die Staatsbeamtenwurden auf später vertröstet.
') Ausnahmen s. Artikel 6 und 8.