2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 179(1.
45
Am 11. Juli 1795!) erhielten die königlichen Assignatenvon 100 livres und darunter wiederum den allgemeinenepizentrischen Annahmezwang; vom 11. September * 2 ) desgleichen Jahres ab nahm sie der Staat nur noch beim Kaufvon staatlichen Lotterielosen an.
Die genetischen Eigenschaften der Assignaten, die wirbis jetzt fast ganz außer Acht gelassen haben, ergeben sicheigentlich von selbst (papirogenische Entstehung). Nur theoretischinteressant ist eine Bestimmung des Dekrets vom 14.Eebruar 1794.Die Einlieferer von Gold- uud Silbergegenständen erhieltendanach keine Edelmetallmünzen, sondern Assignaten. DieAssignaten waren aus Papier, entstanden aber in diesem Falledurch Einlieferung von frei ausprägbaren Edelmetallen odervon Bronze (hylogenisch). Diese gesetzliche Anordnung waraber praktisch natürlich bedeutungslos. Man kann daher sagen,daß die Assignaten durchweg papirogenisch zur Entstehungkamen.
Ende 1795 und Anfang 1796 trat eine furchtbare Ver-wirrung im französischen Zahlungsverkehr ein. Sie war über-haupt nur dadurcli möglich geworden, daß der Wechselkurseine nie gesehene Tiefe erreicht hatte. Er sank im Jahre 1795beständig und zwar im Vergleich zum Stand des Jahres 1789auf einen Jahresdurchschnitt von etwa 6°/o. Das Sinken desWechselkurses wurde für den Staat besonders empfindlich beimEinnehmen der Steuern, die dem Nominalbeträge nach diegleichen gegen früher blieben; tatsächlich nahm der Staat etwa20 bis 25 mal weniger ein. Um sich vor Schaden zu schützen,machte er einen Reformversuch, 3 ) der praktisch auf das Geld-wesen ohne merklichen Einfluß war und nur des theoretischenInteresses und der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist. Erverrät eine ungewöhnliche Verranntheit in die Quantitätstheorie.
Das betreffende Dekret schrieb eine Staffel vor, nach derdie Assignaten begültigt sein sollten, niedriger oder höher, je
') Dekret vom 11. Juli und 1. August 1795.
*) Dekret vom 9. September 1795.
3 ) Dekret vom 21. Juni 1795, ergänzt durch Dekret vom 31. Juli 1795.