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Y 011 diesem Dekret ab waren diese Staatsnoten kein Geldmehr, sondern Wertpapiere trotz ihres epizentrischen Annahme-zwangs; denn es fehlte ihnen jetzt die freie Übertragbarkeitdes staatlichen Geldes, also eines der wesentlichen Merkmaledesselben. Sie scheiden deshalb nunmehr aus unsererBetrachtung aus.
Epizentrischer Annahmezwang wurde zwar noch einmalfür sie in einzelnen Fällen im Jahre 1795 ^ eingeführt (vorüber-gehend vom April bis August), aber die Enregistrierungs- undIndossierungspflicht wurde nicht aufgehoben. 2 )
Die königlichen Assignaten von 100 livres und darunterhatten ihre eigene Entwickelung. Sie blieben auch nach dem31. Juli 1793 Kurantgeld, sollten aber eingelöst werden. Siebrauchten weder enregistriert noch indossiert zu werden. Erstim Jahre 1795 wurde ihre Rechtsstellung verändert.
Nach Dekreten vom 16. und 27. Mai 1795 sollten sienur noch in Zahlung genommen werden auf Nationalgüter undLotterielose des Staates. Lauteten sie auf 5 livres, so wurdensie auch noch für Steuerzahlungen angenommen. Waren sievon 10 livres, so behielten sie den allgemeinen epizentrischeuAnnahmezwang. Außer den 10 livres-Assignaten wurden dem-nach die königlichen Staatsnoten von 100 livres und darunternur bei gewissen Geschäftsabschlüssen mit dem Staate inZahlung genommen. Die Annahme durch den Staat war alsonicht der Höhe nach beschränkt, sondern den Geschäfts-abschlüssen nach. Es fehlte ihnen der allgemeine epizentrischeAnnahmezwang; nur bei einigen epizentrischen Zahlungennimmt sie der Staat an und bei diesen entweder ausschließlichoder neben anderen Geldarten; nimmt er sie in andern Fällenausnahmsweise auch an, so handelt es sich nicht um Zahlung,sondern um Hingabe an Zahlungsstatt. Wir wollen dieseErscheinung, die auch im modernen Geldwesen vorkommt,Sondergeld nennen.