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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
Entstehung
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2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1796. 43

und deren Fabrikation mit Beginn der Konventsherrschafteingestellt worden war. 1 ) Diese königlichen Assignaten hattennämlich in manchen Gegenden Frankreichs ein positives Agiogegenüber den republikanischen, eine zwar merkwürdige, vomStandpunkt der staatlichen Theorie aber keineswegs unfaßbareErscheinung: die republikanischen waren valutarisch, die

königlichen akzessorisch.

Das positive Agio war nur in denjenigen Gegenden vor-handen, in denen die royalistische Bevölkerung zahlreich war.Die politischen Leidenschaften, die unter dem Konvente nochmehr als unter den Nationalversammlungen emporloderten,machten aus diesem Agio ein Verbrechen gegen den Staat.Mit Ersetzung der königlichen Assignaten durch republikanischehoffte man die Bovalisten mehr an die republikanische Sachezu fesseln, dennbei den republikanischen Assignaten war nichtder König, sondern die Republik Schuldnerin. Am 9. Juni 1793wurde verfügt, daß auf Nationalgüter eingehende republikanischeAssignaten nicht verbrannt werden sollten, sondern statt dereneine gleiche Menge königlicher Assignaten.

Ein Dekret vom 31. Juli 1793 ging weiter. Es bestimmte,daß die königlichen Assignaten über 100 livres ihre Kurant-geldeigenschaft verlieren, einstweilen aber noch ihren, in Einzel-heiten später 2 ) besonders geregelten epizentrischen Annahme-zwang behalten sollten. Noch wichtiger wurde für die Stellungdieser Assignaten im Geldwesen ein anderes Gesetz. Von derPublikation des Dekrets vom 30. August 1793 ab sollten dieköniglichen Assignaten über 100 livres bei jeder Übertragungenregistriert 3 ) und indossiert werden. Ihren epizentrischenAnnahmezwang sollten sie mit dem 1. Januar 1794 verlieren.

*) Dekrete vom 11., 24. Oktober, 21. November 1792.a ) Dekrete vom 17. und 30. August 1793.

s ) Da der Staat diese Assignaten von nun ab als staatliche Wert-papiere behandelt haben wollte, erschwerte er ihre Uebertragung nichtnur durch Indossaments - sondern auch durch Enregistrements-Vorschrift,woran sich die Erhebung einer Steuer knüpfte.