34
II. DIE PAPIERGELDWXHRUNG.
dieser Legierung wollte man den Export und das Einschmelzenverhindern, da in diesem Falle das Trennen von Kupfer undSilber kostspielig gewesen wäre. Wie bei allen Münzen warenauch hier Remedien für Gewicht und Feinheit zugelassen. 1 )
Die Beziehungen des Geldes zum Metall (genetischenBeziehungen) blieben bestehen. Gold und Silber wurde vomStaat zur Ausprägung unbeschränkt angenommen (bare Naturder Metalle), die Münzverwaltung war sogar dazu verpflichtet(Hylolepsie).
Für das Silber kamen im Einzelnen einige Änderungenvor. Ein Dekret vom 6. Oktober 1789 rief zur Einlieferungvon Silbergegenständen auf und ordnete an, das die Einlieferereinen Vorzugspreis an der Münze erhalten sollten. Der Preiswurde in unverzinslichen, nach 6 Monaten einlösbaren, aufden Namen lautenden Münzscheinen (recepisses) ausbezahlt. 2 )Diese Münzscheine wurden vom 15. Dezember 1790 ab nichtmehr ausgegeben 3 ) und der Tarif vom Jahre 1773 wieder ein-geführt. Für Gold sollte der Tarif vom Jahre 1785 fort-bestehen. — Yon diesen Tarifen scheint man keinen großenGebrauch gemacht zu haben. Jedenfalls sah sich das bereitserwähnte Dekret vom 11. Juli 1791 veranlaßt, die Abnahme-bedingungen für Silber, auf dessen Prägung man das Haupt-gewicht legte, zu verbessern. Jeder, der Silber zur Münzebrachte, erhielt das Kupfer umsonst und bekam auch denSchlagschatz nicht angerechnet. 4 )
Auch in dieser Form hatte die hyloleptische Norm keinengroßen Anreiz für Besitzer von Silberbarren, denn das Silber
*) Dekret vom 14. August 1791.
s ) Die Münzscheine konnten auch auf die contribution patriotiquein Zahlung gegeben werden.
s ) Dekret vom 26. November 1790.
4 ) Toute personne qui apportera ä la monnaie des matieresd’argent recevra, sans aucune retenue, la meme quantite de grainsde fin en monnaie fabriquee.
Die Bestimmung des Dekrets vom 11. Januar 1791, daß nurSilbermünzen von 15 und 30 sous geprägt werden sollten, wurde nichtbeobachtet.