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Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung / von Hermann Illig
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II. DIE PAPIERGELDWÄHRUNG.

solange wenigstens nicht, als es im Yerkeliv keine Assignatenvon kleinerer Stückelung gab.

Die Frage, ob diese billets de confiance unter das staatlicheGeld fielen oder nicht, ist schwer zu entscheiden, da die gesetz-lichen Bestimmungen unmittelbar keinen Aufschluß gewähren.Einen Anhaltspunkt gibt das Dekret vom 30. März 1792. Danachwaren alle Emissionsanstalten zu revidieren. Denjenigen Privaten,die billets von 25 livres und darunter ausgaben, wurde jedeweitere Emission verboten. Diese Maßregel wurde und zwarmit Recht damit motiviert, daß die Gesellschaften nicht diegenügende Sicherheit boten; die Personalhaftung der Gesell-schafter war sehr oft von zweifelhaftem Wert.

Den öffentlich-rechtlichen oder unmittelbar unter öffent-licher Aufsicht stehenden Korporationen blieb die Emissionweiter gestattet, falls bestimmte Deckungsvorschriften beobachtetwurden, deren Erfüllung unnachsichtig kontrolliert werden sollte.Es wurde also ein scharfer Unterschied je nach den Emissions-anstalten gemacht, wahrscheinlich auch bei der Annahme durchden Staat. Nur die von öffentlich-rechtlichen Korporationenausgegebenen billets de confiance fielen vielleicht unter dasstaatliche Geld. Verpflichtet zur Annahme waren die emittierendenKörperschaften (epizentrisch) und wahrscheinlich die in ihremHerrschaftsbereich befindlichen Privaten.') Für ihren Herr-schaftsbereich vertrat also die Gemeinde die Stellung des Staates.

Erst am Anfang der Konventsherrschaft 2 ) wurde dieEinlösung der billets de confiance verfügt. Um die wirtschaftlichschwächeren Klassen zu schützen, wurde angeorduet, daß subsidiärauch für die von privaten Gesellschaften ausgegebenen billetsdie Gemeinden des Verbreitungsbezirks haften sollten. DenGemeinden stand dafür der Regreß gegen die Direktoren undInteressierten der Gesellschaft offen. Für die auf 10 souslautenden, von öffentlich-rechtlichen Korporationen ausgegebenen

) Hinsichtlich der letzteren Angabe cf. Berry S. 662.s ) Dekret vom 8. November 1792.