2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNGr BIS HERBST 1790.
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Einen Namen erhielten aber diese Münzen nicht; auf derVorderseite sollte das Gewicht (gleich 10 Gramm) angegebensein. Begültigt wurden sie auch nicht. Der Staat bestimmtenicht, zu welchem Betrage in francs Private sie in Zahlungnehmen sollten, noch zu welchem er selbst sie annehmen würde.Der Staat garantierte auch nicht, daß die Münze 10 GrammGold wog, zumal er Gewichtsremedien uach oben und untenzuließ und die Münzen im Verkehr notwendigerweise abgenütztwurden. Jeder Private, der diese Münzen in Zahlung gab odernahm, hätte demnach die Wage benützen müssen zur Fest-stellung des Wertes der Münze als Ware, d. h. es wäre Wieder-einführung der pensatorischen Zahlungsart gewesen.
Dieses erste Dekret über die Goldmünzen kam aber nichtzur Ausführung. 1 ) Vielleicht sah man nachträglich ein, welcheFehler man begangen hatte.
Das zweite Dekret vom 15. August 1795 gab Bestimmungenüber die Silber- und Bronzemünzen. Es beginnt unter Titel 1mit „Dispositions generales sur les monnaies“, die durchauskorrekt abgefaßt sind. Sie lauteten:
art. 1: Turnte monetaire portera desormais le nom de franc.
2. le franc sera divise en dix decimes; le decime seradivisö en dix Centimes.
3. le titre et le poids des monnaies seront indiquds parles divisions döcimales.
Das Dekret sagte also nicht etwa: 5 Gramm Silber sind1 franc, sondern die Geldeinheit heißt franc, sie zerfällt indiese und jene Unterabteilungen, ganz so wie die staatlicheTheorie es verlangt. Der franc sollte in der Geltung demlivre gleich sein; es war also lediglich eine Änderung desNamens.
Im Einzelnen lauteten die Bestimmungen: es gibt Silber-stücke von 1, 2 und 5 francs; sie wiegen 5, 10 und 25 Gramm.Sie sind von der Feinheit 900/1000. Bedeutende Bemediennach oben und unten sind für Gewicht und Feinheit zugelassen.