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II. DIE PAPIERGELDWÄHRUNG.
Die Goldmünze sollte franc-d’or, die Silbermünze republicaiuheißen. Es sollte Silbermünzen von 1 und 5 republicains geben.Gewicht und Feingehalt der Münzen sollte von jetzt ab nachdem Dezimalsystem bestimmt werden. Die Gold- und Silber-münzen sollten die Feinheit 90011000 haben; Remedien fürGewicht und Feinheit nach oben und unten waren zugelassen.
Gold- und Silbergeld sollte bar sein, der Schlagschatzwurde reduziert; bei der Einlieferung alter französischer Münzenfiel er weg.
Viel Unkenntnis verriet Artikel 3 des Titels 1; er lautete:„LTinite principale, soit d’argent, soit d’or, sera la centiemepartie du grave“.
Grave war eine Gewichtseinheit, entsprechend dem Ge-wicht eines Kubikdezimeters Wasser, die ungefähr unseremKilogramm gleichkam. Die Geldeinheit der neuen Münzen solltealso der hundertste Teil einer Gewichtseinheit sein.
Das Dekret drückte sich aus, als ob noch Autometallismusherrschte; außerdem sollte es nach ihm nicht nur eine, sondernzwei Geldeinheiten geben, eine für das Gold, die andere fürdas Silber. Es wäre auf dasselbe hinausgekommen, wenn dasDekret gesagt hätte: „Dix grammes d’argent et dix grammesd’or constituent les unites monetaires“.
Es bedarf keiner Hervorhebung, daß die Urheber desDekrets sich nur ungeschickt ausdrückten, aber keineswegs diepensatorische Zahlung einführen wollten. Münzen nach Maßgabedes Dekrets wurden überhaupt nicht in den Verkehr gesetzt. 1 )
Am 15. August 1795 ergingen zwei weitere Dekrete überdie Münzen, die in ihrer Gesamtheit wichtiger wurden als dasDekret von 1793.
Die Bestimmungen des ersten der beiden Dekrete überdie Goldmünzen waren zum Teil identisch mit den früheren.Die Goldmünzen sollten 900j 1000 fein sein, 10 Gramm wiegen;für Feinheit und Gewicht waren Remedien zugelassen.
‘) Berry, Etudes et recherches historiques sur le monnaies deFrance, S. 640.