Die Auslösung der staatlichen Naturalwirtschaft. Die Dvmäneuwirtschaft,
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und die modischen Theorien von der Vorzüglichkeit des Privaten Eigentums zu neuengroßen Veräußerungen des Domänenbesitzes, der staatlichen Forsten, Bergwerke undSalinen da und dort führten, so haben doch auch heute noch manche, zumal vieledeutsche Staaten einen großen, durch das Staatseisenbahnsystem wieder sehr gesteigertenDomänen- und fiskalischen Besitz, der die finanzielle Stärke der betreffenden Staatenausmacht, dieselbe gegenüber England, Frankreich, Osterreich und ähnlichen, von solchemEigentnme sast ganz entblößten Staaten sehr erhöht.
Im preußischen Etat von 1900 mit 2326 Mill. Mark Brutto- und 1275 Mill, MarkNettoeinnahme stehen die Domänen und Forsten mit 45 Mill., die Einnahmen ausGewerbebetrieben und Eisenbahnen mit 552 Mill., die Steuern und stcuerartigen Ein-nahmen mit 225 Mill. Mark Nettoeinnahme. Im französischen Etat für 1890 stehendie Steuern mit 2564, die Staatsmonopole mit 691, die Domänen und Forsten mit64 Mill. Francs, bei einer Gesamteinnahme von 3423 Mill. Der preußische Staatwürde noch einige Dutzend, vielleicht gar hundert Millionen Mark mehr aus dem altenObereigentums- und Regalrecht an den Kohlen- und Erzschätzen des Grund und Bodenseinnehmen, wenn er bei Erlaß der liberalen neuen Berggesetzgebung, welche allerdingsunsere glänzende große Aktien- und Gewerkschastsentwickelung im Bergwesen schuf, etwasvorsichtiger die fiskalischen Interessen gewahrt hätte. >—
Die alte Naturaldienstverfassung war mehr öffentlichrechtlicher, die Domänen-wirtschaft mehr privatrechtlicher Natur; doch wurde auch die letztere teilweise durchstaatliche Vorrechte (Regalien, staatliche Monopole für einzelne fiskalische Betriebe, wiedie Post) halb öffentlichrechtlicher Natur. Bei der Auflösung der beiden alten Ein-richtungen hat der Staat vielfach sich nicht anders zu helfen gewußt, als indem er füreine steigende Zahl wirtschaftlicher Betriebe, die er in Händen hatte, sich solche Vorrechteder Verfügungsgewalt, der Produktion, des Absatzes (Regalien, Monopole ic.) beilegte.Man hat deshalb gesagt, den Übergang von der älteren Finanzwirtschaft zur neuerenSteuerwirtschaft bilde die Epoche der Regalwirtschaft; sie hat zu vielen Mißbräuchen,z. B. dem Amterverkauf, der Verpachtung der staatlichen Vorrechte auf einzelne Gewerbe-betriebe, zu einer übertriebenen, oft harten Konkurrenz des Staates mit den Privat-wirtschaften Anlaß gegeben.
Die ältere Naturaldienstverfassung griff dadurch in alles volkswirtschaftliche Lebenaufs tiefste ein, daß sie durch ihre Ordnungen und Forderungen gleichsam täglich undstündlich jede freie Verfügung aller privaten Wirtschaft hinderte; die Volkswirtschaftund die Grundcigentumsverteilung solcher Zeiten uud Gebiete war bestimmt durch dieKriegs- und Dienstverfassung. Die ältere Domänenwirtschaft, und was an fiskalischemBesitz und Betrieb an sie sich anschloß, erzeugte einen volkswirtschaftlichen Zustand,wobei ein Teil des wirtschaftlichen Lebens, das Kammergut, in sehr viel größere Ab-hängigkeit von der Regierung kam, der übrige Teil aber einer freien Bewegung überlassenwurde. Im Preußen des 18. Jahrhunderts war. —V4 des Staatsgebietes Kammergut,der Rest war gründ- und gutsherrlich oder städtisch. Machte das Domanium einennoch größeren Teil des Landes aus, so bekam die ganze Volkswirtschaft einen grund-herrlich-fiskalischen Charakter. Die größten socialen und politischen Kämpfe knüpftensich da und dort au die rechtliche Natur des Kammcrgutes, an feine Teilung zwischenKirche und Staat, Adel und Fürstentum, Staat und Fürstenfamilie an.
Heute sind diese Zustände im ganzen überwunden. Die Geldwirtschaft, die moderneErwerbsordnnng, die Stcuerwirtschaft haben das freie Getriebe der Privatwirtschaftenund den Staatshaushalt unabhängiger nebeneinander gestellt. Soweit Domänen, Staats-gewerbe, staatliche Eisenbahnen heute vorhanden sind, ist ihr erster Zweck nicht derfiskalische, fondern ein allgemein volkswirtschaftlicher. Man glaubt, daß die staatlicheVerwaltung das technisch und wirtschaftlich Bessere fei.
Unbezahlte oder halbbezahlte Zwangsdienste, Naturalabgaben und -leistungen sindmit der allgemeinen Wehrpflicht, der neuen Selbstverwaltung, der Ordnung des Ein-quartierungs- und Mobilmachungswesens, dem Feuerlöschwesen, der Ordnung des Schutzes
SchmoNer, Grundriß der Vollswirtlchastslehrs. I. 20