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Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.
gegen Wassergefahren und Ähnlichem wieder mannigfach entstanden, aber in ganz andererWeise als früher. Die Volkswirtschaft wird freilich auch hiedurch aufs mannigsachsteberührt, die persönliche Freiheit beschränkt. Wir haben davon weiter unten zu sprechen.
108. Die Steuern und das G eld steuersy stem. Wo die beiden bisherbetrachteten Arten, dem Staate wirtschaftliche Mittel und Kräfte zuzusühren, nach unduach versagen, die Arbeitsteilung und Gcldwirtschast sich ausbildet, das privatwirtschaft-liche Getriebe in Familicnwirtschast und Unternehmung eine gewisse Selbständigkeiterreicht hat, da muß die Ausbildung von Steuern, und zwar wesentlich von Geld-steuern, zum Losungsworte und Kennzeichen der höher entwickelten Volks- und Staats-wirtschast werden.
Wie im späteren Altertum die Kulturstaaten die Anfänge, so haben die neuerenStaaten des 17.—19. Jahrhunderts die weitere Ausbildung des staatlichen Geldsteuer-systems vollzogen, nachdem vom 12.-16. Jahrhundert die städtischen Systeme voran-gegangen, und innerhalb einzelner Staaten und Territorien die ersten Geldsteuerversuchegemacht worden waren. Die ältesten Geldstencrn knüpfen an die halb sreiwilligen, halbzur Sitte gewordenen Geschenke der Unterthanen an die Fürsten an, die statt in nawranun in Geld gereicht werden; unter Elisabeth waren z. B- Geldgeschenke an die Königinzu Neujahr noch ganz allgemein. Sehr vielfach treten dann die Geldsteuern als Ersatzfür Kriegs- oder andere Dienste auf, wie die englischen Dänen- und Schildgelder, diedeutschen Städtesteucru an den König im 12.—13. Jahrhundert. Wo der Unterthanetwas vom Fürsten will, muß er bezahlen; es entstehen die zahlreichen Gebühren sürRechtsprechung und andere Amtshandlungen, die Bezahlung für Benutzung des Markt-platzes, des Hafens, der Brücke, welcher der Kaufmann, besonders der Fremde unter-worfen wird. So sind Zölle und Marktabgaben, welche ursprünglich in Form vonAnteilen an dem eingeführten oder verkauften Wein, Pfeffer, Mehl und Derartigemerlegt wurden, frühe allerwärts in Geldgebühren und Geldsteuern umgewandelt worden.Wo der Unterthan angeblich oder wirklich Unrecht gethan hatte und deshalb der Gnadeund Barmherzigkeit des Fürsten oder der Regierung gegenüberstand, mußte er häufignach Gutdünken zahlen. Im attischen demokratischen Frcistaate wie im normännischenLehnsstaate waren die Strafgelder und Vermögcnskonfiskationcn gleichmäßig hart undmaßlos ausgebildet. Ohne solche direkte Veranlassung und Gegenleistung aber demStaate Geld nach der Kopfzahl der Familie, nach der Zahl der besessenen Hufen, nachdem Vermögen zu zahlen, das widerstrebte allerwärts dem Sinne der im übrigen schonmannigsach steuernden Bürger; ja Hörige, Fremde, Schutz- und Bundesgenossen, diebelegte man Wohl, aber nicht leicht den Freien. Die attischen Bürger zahlten erst impcloponnesischeu Kriege eine Vermögenssteuer; das römische tridutum war ein gezwungenesKriegsdarlehen des Bürgers an das Arar, das mau zurückzahlte, sobald es ging, dasman von 167 v. Chr. an nicht mehr erhob. Die städtischen Vermögenssteuern erhobendie Räte vom 12.—IS. Jahrhundert meist nur in schlechten Zeiten, in Kriegsepochen,wenn es nicht anders ging.
Es ist so ein sehr langsamer Prozeß, der mit der vordringenden Geldwirtschast undden zunehmenden staatlichen Leistungen und Rechten durch mancherlei Mittelglieder zurSteuer führt: man bezahlt da, wo die einzelne Leistung des Staates und der specielle,dem Bürger daraus erwachsende Vorteil klar zu schätzen ist, einen entsprechendenGeldpreis wie in der Privatwirtschaft; da wo Leistung und Vorteil weniger deutlichkorrespondieren, eine Gebühr, d. h. einen herkömmlich feststehenden mäßigen Panschalpreis;da wo gewisse dauernde staatliche Leistungen einzelnen vorzugsweise zu gute kommen,belegt man sie mit sogenannten Beiträgen (z. B. die Adjacenten eines Kanals, einerneuen Straße), die auch als Pauschalsumme für die Staatsleistung sich darstellen; dawo aber die Leistungen des Staates nicht sowohl einzelnen in bestimmten, klar erkenn-baren Akten zu gute kommen, sondern in ihrer Gesamtheit allen oder der Mehrzahl in einerWeise, daß von einer Abmessung des Vorteiles gar nicht die Rede sein kann, da erhebtman Steuern, d. h. Geldbeiträge, welche der einzelne als Staatsbürger und Unterthanan sich zahlt, ohne genaue Beziehung von Vorteil und Leistung auseinander. In diese