Der Staatskrcdit, Die Schwierigkeit aller Fimnizverwaltimg.
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Hof- und Kriegsverwaltung heraus; sie müssen dann aber eine selbständige Stellung nebenden übrigen Central-, Provinzial- und Lokalbehördcn, neben den politischen, juristischen,militärischen Organen erhalten, sich mit diesen, wie mit der Volksvertretung, mit derMenge der Steuerzahler in langein Kampfe und Reibungen ihre feste, rechtlich umgrenzteStellung sichern. Der Auftrag für sie geht dahin, die Mittel für den Staat und dieStaatsverwaltung zn beschaffen, sie in gerechter Verteilung zu erheben, sie den Zweckenzuzuführen, welche für die Gesamtheit die wichtigsten sind. Die Finanzbehörden habendie zwingende Macht des Staates hinter sich, sie sollen nach Recht und Gesetz Verfahren;aber unendlich viel muß stets ihrem Gutdünken überlassen sein; je nach ihrer Weisheitund Rechtlichkeit, ihrer Beschränktheit und Unredlichkeit können sie in Erhebung undVerausgabung der Mittel fast wie eine irdische wirtschaftliche Vorsehung walten. AlleBeteiligten, vom Fürsten , den Ministern und obersten Finanzbehörden herab bis zumletzten Zoll- und Steueraufseher sind und bleiben Menschen mit egoistischen Interessen,mit Haß und Leidenschaft, mit richtiger Einsicht, aber auch mit Irrtum und Sach-unkenntnis. Daher immer wieder Fehlgriffe und Versuchungen zum Mißbrauch derGewalt, zur Erpressung von Diensten uud Abgaben, immer wieder die Klagen überNachlässigkeit, Ungerechtigkeit, unredliche Bereicherung, über fiskalische Mißhandlung desVolkes, welchen Jahrhunderte und Jahrtausende lang jede entwickelte Finanzgewaltanheimgefallen ist. Daher die notwendige Forderung, daß alle Ansprüche der Finanz-gewalt in gesetzlicher Form sich vollziehen müssen, daß alle Thätigkeit der Finanz-behörden von oben kontrolliert werde, von unten durch Beschwerde und Klage angefochtenwerden könne; die Folge hievon ist, daß Schwerfälligkeit, Umständlichkeit und Verteuerung,welche durch diese unerläßlichen Anordnungen entstehen, nie ganz zu vermeiden sind.
Gewiß steht die Finanzwirtschaft eines gut verwalteten modernen Staates demVolke und den Privatwirtschaften heute so gegenüber, daß ihre Leistungen, d. h, dieGesamtheit der staatlichen Funktionen, dem Volke trotz der Schwerfälligkeit, trotz desteuren Mechanismus der Behörden viel mehr nützen, als die Dienste und Abgabendes Volkes an die Regierung diesem Kräfte entziehen. Aber wenn das in der Gegenwartda und dort auf Grund einer langen Geschichte durch Budgetbewilligung, Öffentlichkeitund seste Rechtsorganisation endlich auch erreicht ist, die große Mehrzahl der einzelnenUnterthanen sieht die Gleichung zwischen Last und Vorteil doch nicht leicht ein, kannsie nicht beurteilen, weil sie nie auf so hohem Standpunkte stehen kann, nie ihre Privat-interessen mit den Staatsinteressen so zu identifizieren vermag wie die an der Spitze desStaates und der Finanzen Stehenden. Das feste Zwangssystem, das den Unterthan zurSteuer zwingt, der Dienstpflicht unterwirft, wird daher nie entbehrlich werden. Nie wirdein gewisser wirtschaftlicher Kampf zwischen den Bürgern und dem Fiskus aufhören; jederBürger sucht, so viel er kann, vom Staate wirtschaftliche Vorteile zu erhäschen, so wenigwie möglich an ihn zu zahlen; stets wird der Fiskus schwanken zwischen seiner erstenAufgabe, der Mittelsammlung, und seiner höheren, der Förderung aller Bürger und derganzen Volkswirtschaft. Nie wird die Finanzwirtschaft mit den Einzelwirtschaften sotauschen und Verkehren können wie diese unter einander, wenn sie es auch an einzelnenStellen thut, wenn sie auch den Zwang z. B. bei der Steuerzahlung sehr oft nichtpraktifch anzuwenden braucht. Sie ist durch ihre Macht und ihre Größe, durch ihreAufgaben und ihre Mittel, durch ihr Riesenpersonal, ihre rechtliche Bindung, ihrKontrollwesen, ihre Thätigkeit durch bezahlte Beamte etwas von den übrigen Wirtschaftengänzlich Getrenntes. Nur die Gemeindewirtschaft ist ihr ähnlich; die Organisation dergroßen Aktiengesellschaften nähert sich ihr nach einzelnen Seiten.
Es scheint nötig, diese Schwierigkeiten, mit denen jede größere finanzielle Organi-sation zn kämpfen hat, hier noch durch einige historische uud statistische Beweise undvcrwaltungsrechtliche Bemerkungen zu belegen. — Staatliche Steuern zu erheben durchein eigenes fiskalisches Personal, staatliche Bauten in Regie auszuführen, großeArmeen so zu verpflegen, schien ohne die maßlosesten Mißbräuche in Griechenland , inKarthago, in Rom lange so unmöglich, daß man die Einziehung der Steuern wie dieAussührung der Bauten und Armeeverpflegung privaten Unternehmern und Gesellschaften