Teil eines Werkes 
1 (1900) Begriff : psychologische und sittliche Grundlage ; Literatur und Methode ; Land, Leute und Technik ; die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Entstehung
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Zweites Buch. Die gesellschaftliche Versassung der Volkswirtschaft.

amt der Besitzenden und Gebildeten, der zeitweise Militärdienst aller Staatsbürger gegengeringe Entschädigung. Indem viele Tausende heute als Geschworene, Schöffen, Steuer-einschätzer, Abgeordnete, als Reserve- und Landwehroffizicre, als Soldaten zeitweise fürden Staat thätig sind, werden ihm große Summen erspart, wird neben den Söldnergcistder zahlreichen mittelmäßigen Beamten ein ganz anderes, bürgerlich unabhängiges Ele-ment in die Staatsmaschine eingefügt. Wir haben darauf oben (S. 305/6) schon hin-gewiesen. Da die Herstellung eines solchen Mechanismus mit der Arbeitsteilung derheutigen Gesellschaft in einem natürlichen Widersprüche steht, so ist er nur in einemmäßigen Umfange möglich und muß den Anforderungen der arbeitsteiligen Gesellschaft,den Carrieren und Berussstellungen, dem Einkommen der Betreffenden vorsichtig angepaßtsein. Die Leistungen in solchen Ehrenämtern behalten teilweise notwendig etwas Dilettan-tisches; sie lassen sich, wo den Betreffenden ein größerer Einfluß eingeräumt wird, nichtfreihalten von egoistisch-wirtschaftlichen Mißbräuchen, denen diese Elemente mehr alseigentliche Staatsbeamte unterliegen; man hat deshalb schon gesagt, die ehrenamtlicheSelbstverwaltung und der Parlamentarismus mit seinen Majoritätsbeschlüssen sei eineArt Klassenherrschaft. Und es muß daher der Hauptteil und Schwerpunkt der staatlichenArbeit bei berufsmäßig geschulten, ganz dem Staatsamte lebenden bezahlten Beamtenbleiben. Aber die Einrichtung ist ein notwendiges und heilsames Korrektiv der geld-bezahltcn, arbeitsteiligen Beamten-und Berufssoldatenarbeit; sie erzieht die ehrenamtlichThätigen zu politischem Verständnisse, erhebt den Bürger über sein egoistisches Sonder-intercsse auf das Niveau der Gesamtinteressen, erzeugt in ihnen ein höheres Strebenund ein staatliches Bewußtsein. Sie ist vor allem im Gemeindeleben in breitererWeise zu benutzen, wie wir gleich sehen werden.

Immer wird hiedurch wie durch das vollkommenste Bcamtcnrccht, das besteBcsoldungssystem, die straffste Disciplin und Kontrolle des Beamtentums nichts absolutBollkommenes zu erreichen sein. Nur nach dem Maße alles Menschlichen darf Hiergemessen werden. Gewiß sind heute in den Kulturstaateu die gröbsten, früher üblichenMißbräuche beseitigt; die Herrschenden und die Beamten haben nur ausnahmsweise nochihre Hände in den Taschen des Fiskus, auch die zahllosen kleinen Mißbräuche derBeamten sind etwas weiter zurückgedrängt bei uns als in Rußland oder in den Ver-einigten Staaten . Aber niemand wird behaupten, daß alle Beamten für ihr Amt sointeressiert seien wie für ihr Vermögen, niemand wird leugnen, daß selbst in Deutsch-land auf 30 ausgezeichnete und fähige Staatsdiener 50 mittelmäßige und 20 schlechteund indolente kommen. Damit ist heute, damit wäre in unendlich gesteigerter Pro-portion zu rechneu, wenn die Staatsthätigkeit im Sinne des Socialismus die ganzeVolkswirtschaft erfaßte,

111. Die heutige Einwohnergemeinde und ihre Wirtschaft. Liegtdie Hauptschwierigkeit eines immer größer werdenden Staatshaushaltes in der Schwer-fälligkeit und Unkontrollicrbarkeit des persönlichen Riesenapparates der ungeheurenGeldvcrwaltung, so liegt es nahe, daß, je größer die Staaten und ihre Aufgaben werden,sie desto mehr die Provinzen, Kreise und Gemeinden als halb selbständige Gebiets-körperschaften organisieren, ihnen bestimmte Zwecke auftragen und die Mittel hiefürüberlassen müssen. Wir haben darauf schon oben hingewiesen; es in allen Einzelheitenhier darzustellen, ist nicht unsere Aufgabe. Nur von der wichtigsten dieser Bildungen,der modernen Einwohnergemeinde und ihrer Wirtschaft, ist hier noch kurz zu reden.

Die heutige Gemeinde ist eine unter staatlicher Oberhoheit stehende Gebiets-körperschaft, welche nicht mehr kraft Sonderrechts und Privilegs, sondern nach allgemeingültigen Rechtsgrundsätzen die auf dem Gebiete befindlichen Grundstücke und Wohnungenuud die dauernd da sich aufhaltenden Personen zwangsmäßig zu gemeinsamen, wesentlichauch wirtschaftlichen Zwecken zusammenfaßt; ihre Organe sind nicht mehr, wie zeitweiseim 17. und 18, Jahrhundert, zu reinen Staatsorganen herabgedrückt; das Gemeinde-gebiet ist nicht mehr eine bloße geographische Abteilung des Staatsgebietes wie damals.Die Gemeinde steht unter dem staatlichen Gesetze, führt vielfach staatliche Aufträge aus;ihre eigenen Aufgaben sind ihr vom Gesetze zum großen Teile vorgeschrieben; aber sie