Teil eines Werkes 
1 (1900) Begriff : psychologische und sittliche Grundlage ; Literatur und Methode ; Land, Leute und Technik ; die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
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Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.

Damit ist auch der Charakter der modernen Gemeindewirtschaft bestimmt. Sie istnicht mehr wie einst eine dorfgcnosfenfchaftliche Gesamtwirtschaft, d. h. Verwaltung einesvon den Genossen genutzten Eigentums, sondern eine der Staatsfinanz ähnliche und ihrnachgebildete Vermögens-, Schulden- und Steuerverwaltung, nebst einer Summe speciali-sierter Anstaltsverwaltnngen, wie die Kirchen-, Schul-, Straßen-, Wege-,, Wasserwerks-,Gasanstalts-, Armen-, Krankenhaus-, Sparkassen-, Lcihhausverwaltung und Ähnliches mehr.

Ein Teil der Gemeinden hat noch aus alter Zeit Forsten, Kämmereigüter, Resteder Allmende und bezieht daraus ein wertvolles, die Steuerlast erleichterndes Einkommen,kanu auch da und dort noch ihren Gliedern sreics Holz, Waldweide, einem Teile derselbengegen mäßige Bezahlung ein Stückchen Kartoffelland liefern. Überall hat die Gemeindefür Meliorationen und Wegeanlagen, für Wohnungsreform und Errichtung öffentlicherAnstalten, Gebäude, Schulen, Kirchen, Parks, wie für ihre ganze Finanzgebarung durchsolchen Grundbesitz eine wertvolle Stütze. Der größere Teil des Gemeindevermögensbesteht allerwärts aus Gebäuden für den Gemeinde-, Schul-, Kirchen- und sonstigenDienst und aus den Wegen und öffentlichen Plätzen; dieser Teil giebt keine oder nurnebenbei eine geringe Einnahme; er wirkt durch seiue direkte Nutzung; auch Museen,Bibliotheken und Ähnliches gehören Hieher. Einen dritten Bestandteil des Gemeinde-vermögens bilden die öffentlichen Gemcindeanstalten, wie sie besonders die großen Städtein ihren Wasserwerken, Gasanstalten, Schlachthäusern, Sparkassen, Leihhäusern, Markt-hallen :c. haben. Diese Anstalten lassen sich ihre Leistungen im ganzen nach ihremWerte bezahlen; einige erheben noch in der Bezahlung Steuern, d. h. sie stellen ihrePreise so, daß große Überschüsse für die Gemeinde sich ergeben. Dazu kommt endlichdas unter Gemeindeverwaltung stehende Stiftungsvermögen und eigenes werbendesKapital. Im Westen der Vereinigten Staaten hat die wnnsbix als Lokalgemeinde dieWurzeln ihrer Kraft dadurch erhalten, daß ^/gu alles Grund und Bodens ihr als Schul-fonds angewiesen wurde.

Allen diesen Vermögensposten stehen nun die wachsenden Gemeindeschuldeu gegen-über; sie übersteigen jetzt vielfach das Vermögen; die englischen Sclbstvcrwaltungskörperhatten 188182 auf 50 Mill. F Jahresausgabe 140 Mill. F Schulden, die französischen Gemeinden 187677 auf 239 Mill. Francs Ausgabe 1988 Mill. Francs Schulden;selbst die östlichen preußischen kleinen Landgemeinden hatten 1890 37 Mill. MarkSchulden. Berlin hatte 1889 eine fundierte Stadtschuld von 163 Mill. Mark, derallerdings ein Wert von 120 Mill. in den großen Anstalten der Stadt gegenüber-stand. Paris hatte 1885 eine Schuld von 1810 Mill. Francs. Immer ist heute dieVerschuldung der Städte verhältnismäßig Wohl noch nicht so groß wie gegen 1600;das Schnldenwescn ist gut geordnet und vom Staate kontrolliert; es bildet ein dieGemeindeglicdcr verbindendes Band.

In Bezug auf die Geldmittel, welche die Gemeinde sich jährlich von den Bürgernund Einwohnern verschaffen muß, unterscheidet sie sich vom Staate hauptsächlich insolgcndem. Sie hat, wenigstens die größere Stadt, meist eine verhältnismäßig bedeutendeAnstaltsverwaltung (Gas-, Wasserwerke, Markthallen), für welche sie sich in privat-wirtschaftlicher Weise bezahlen läßt. Sie hat mehr als der Staat Gelegenheit, das Ge-bührenshstem auszubilden, wird sich häufiger als er für bestimmte Leistungen, z. B. denSchulunterricht, wenigstens teilweise durch tarifierte Geldansätze bezahlen lassen. Noch mehrwird sie für viele ihrer Thätigkeiten, wie z. B. für Pflasterung und Straßenrcinigung,statt eigentlicher Steuern, welche alle Bürger nach der Leistungsfähigkeit heranziehen,sogenannte Beiträge erheben, die von denen zu zahlen sind, die den Vorteil haben, undnach dem Maßstabe, nach welchem sie ihn haben. Nur bleibt stets die gerechte Bemessungdieser Beiträge sehr schwierig, da doch immer schematisch und nicht nach individuellerBewertung Verfahren werden muß. Die stärkere Ausbildung der Gebühren und Beiträgehat man mit Recht vielfach neuerdings als eine Hauptpflicht der Gemeinde betont; auchdie Vorliebe der Gcmeindepolitiker für Grund-, Gebäude- und Mietssteuer beruht aufdem Gedanken, daß diese Steuern dem Princip der Beiträge, der Bezahlung nach demVorteile sich nähern. Jedenfalls aber sind für Unterricht, Armenwesen nnd alle anderen