368
Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.
die Natur und Bedeutung des Rechtes überhaupt, über seine Entstehung aus der Sitte,über den notwendig formalistischen Charakter alles positiven Rechtes gesagt ist. DasEigentumsrecht ist gleichsam der Kernpunkt und das Centrum alles Rechtes, jedenfallsalles Privatrechtes. Alle dergleichen Rechte und ein Teil des Familien- und Erbrechtessind nur ein Anhängsel des Eigentumsrechtes. Ein erheblicher Teil des Obligationen-und Strafrechtes stellt nur ein Mittel zur Durchführung der Zwecke des Eigentums-rechtes dar.
Hätten wir nun das Eigentumsrecht vom Standpunkt des Juristen zu erklärenund zu erörtern, so würden wir versuchen, die historisch-genetische Entstehung desBesitzschutzes, der Prozeßformen, kurz des formalistischen Gesellschastsapparates zuschildern, dessen Funktionen die äußere Ausbildung des Eigentumsrechtes ermöglichen.Diese Aufgabe müssen wir dem Juristen und Rechtsphilofophen überlassen; wir habenuns vom gesellschaftswissenschaftlichen und volkswirtschaftlichen Standpunkt aus klar zuwerden, wie, an welchem Stoffe, unter welchen Verhältnissen das Eigentumsrechtentstanden sei, was für Folgen socialer und wirtschaftlicher Art sich daran knüpften,wie es sich in seinen Grundzügen auf Staat, andere Korporationen, Familien undIndividuen verteilt habe, was es in seinem innersten Kern bedeute. Und wenn wirdabei zu dem Resultat kommen werden, das Eigentumsrecht sei der Inbegriff derrechtlichen Regeln, welche die Nutzungsbefugnisse und die Nutzungsverbote der Individuenund der socialen Organe untereinander in Bezug aus die materiellen Objekte der Außen-welt festsetzen, so liegt darin schon die ganze Tragweite des Eigentumsrechtes angedeutetund ebenso seine doppelte Funktion: das Eigentumsrecht ist in seiner äußeren Funktioneine Schranke, um den Streit zu hindern, bestimmte Bethätigungssphären abzugrenzen;es ist seiner inneren Funktion nach Gesellschaftsordnung, d. h. eine Institution, welcheIndividuen, Familien, Genossenschaften, Gemeinde und Staat zu bestimmtem Zusammen-wirken veranlaßt und nötigt.
Es mag sehr schwer erscheinen, hier in kurzen Strichen die Grundzüge derEigentumsverteilung vorzuführen, ohne vorher die Einkommenslehre vorzutragen, ohneauf die ganze Rechtsgefchichte des Grund- und beweglichen Eigentumes einzugehen.Aber da au dieser Stelle vom Eigentum geredet werden muß, als einem der Ecksteinedes volkswirtschaftlichen Lebens, als einer Voraussetzung der gesellschaftlichen Klassen-bildung und der Unternehmung, wie sie heute die Volkswirtschaft charakterisiert, somüsseu auch die thatsächlichen und historischen Verteilungserscheinungen kurz dargestelltwerden, weil ohne ihre Kenntnis alles Reden über das Eigentum ins Blaue undNebelhafte geht. Einzelne Ergebnisse des folgenden Buches, welches den Verteilungs-prozeß darstellt, müssen dabei schon hier vorweggenommen werden. -
Sobald es eine Gesellschaft gab, mußte auch eine gewisse, wenn auch noch soprimitive Ordnung der Nutzung des Bodens, des Besitzes an Geräten, Gebrauchs-gegcnständen und Nahrungsmitteln vorhanden sein. Man behauptet Wohl, daß es beiden rohesten Stämmen keinen Besitzschutz gebe, daß Kleider und Geräte scheinbar ohneGegengabe von einem Individuum zum anderen übergingen, daß jeder Stammesgenossebei den anderen unbegrenzte Gastfreundschaft finde. Aber das sind mehr Beweise sürdie Wertlosigkeit aller Habe unter bestimmten Verhältnissen, als sür das Fehlen jedesEigentumsbegriffes. Ein solcher springt deutlich in die Augen, wenn wir hören, daßselbst der roheste und ärmste Wilde seine Waffen und Werkzeuge als ihm gehörigansieht, daß dann bei beginnender Differenzierung der Gesellschaft Vornehmen ihreWaffen, ja später ihre Weiber und Sklaven ins Grab mitgegeben werden, daß Fürsten in ihren Palästen begraben, und die letzteren für immer mit ihren Schätzen verlassenwerden. Ein gewisser Eigentumsschutz wurde überhaupt den Göttern und Häuptlingen,auch den Priestern eher zu teil, als anderen Menschen. Aber auch für sie fehlte ernicht. Wir sehen jedenfalls bei Jägern und Hackbauern, daß teils der Stamm unddie Gens, teils die Mutter mit ihren Kindern und die Individuen zu bestimmtenTeilen der Außenwelt in ausschließliche Beziehung gebracht, als ausschließliche Nutzungs-und Verfügungsberechtigte befrachtet werden. Wo die Horden und Stämme lagern, Quellen