Das Eigentum dcr Jagn- und Hackbaustäinme,
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benutzen, sich etwas länger aushalten und jagen, da achten sie für gewöhnlich den gegen-seitigen Besitzstand, da werden natürliche Grenzmarken zwischen ihnen als Verboteangesehen, die wirtschaftliche Nutzung darüber hinaus in Anspruch zu nehmen. Derauf einem Jagdgebiet verwundete, in einem anderen fallende Elephant gehört amZambesi mit seiner unteren Hälfte dem Häuptling des letzteren. Die Betschuancn gebenden Buschmännern noch heute Teile ihres Jagdertrages für die längst vollzogeneAbtretung von Jagdgründen. Im übrigen entscheidet zwischen feindlichen Stämmen,zwifchen solchen, denen die Weidegründe und Ackcrstellen zu schmal und zu kleingeworden, natürlich die Gewalt der Waffen. Dcr stärkere Stamm siegt, aber er siehtin diesem Siege auch die rechtliche Legitimation auf Verdrängung uud Kuechtung derUnterworfenen. Gewalt und Kraft, kriegerische Tüchtigkeit entscheidet so, nicht ein Fatum,das unabhängig wäre von den Eigenschaften der Menschen.
Innerhalb des Stammes aber wird, so lange Grund und Boden in Fülle vor-handen ist, jede zeitweilige Besitzergreifung für deu Bau einer Hütte, den Anbau einesFeldes geachtet. Erst wo es an Raum zu fehlen beginnt, stellt sich die Verteilungund Abgrenzung durch die Stammesorgane ein, die entweder an die Zwecke undBedürfnisse des Stammes oder an die persönlichen, von dem Stamme bereits geachtetenund anerkannten Unterschiede der Führer, der Krieger, der Priester von den übrigenStammesgenossen anknüpft; sie wird nirgends wesentlich auf Gewalt beruhen. Es istganz allgemeiner Grundsatz, daß kein Individuum, keine Gens, keine Familie die andereaus der occupierten oder zugewiesenen Stelle vertreiben darf; oft ist rechtens, daß erstnach zweijähriger Nichtbenutzung ein anderer dieselbe Stelle sür sich in Anspruch nehmenkann. Als Inhaber dieses Vcrbotsrechtes der Störung erscheinen bald die Verwandt-schaftsgruppen, bald die Individuen, die das Feld bebauen. Und sofern es bei denam niedrigsten stehenden Stämmen mehr die letzteren als die ersteren sind, hat manauch bezüglich des Bodens behaupten können (Dargun ), das rein individuelle Eigentumstehe am Beginn aller wirtschaftlichen Entwickelung, nicht das Kollektiveigentum.
Jedenfalls viel richtiger als für den Boden ist das sür Werkzeuge, Waffen, Kleider,Nahrnngs- und Genußmittel. Bei den rohesten Stämmen sorgt zunächst jeder Mannund jede Frau für sich, sucht Nahrung, wie jedes sie findet, nnd behält, was es hat.In den langen Zeiträumen, in welchen der Kampf mit den wilden und eßbaren Tierenim Vordergrund stand, war der starke, kampfgeübte Jäger, der Mann, der die bestenWaffen herstellte, zugleich dcr, welcher den erheblichsten Besitz sein nannte. Niemandbestritt ihm, was er suclors et sanZuins erworben. Für die gemeinsame Jagd mehrererbilden sich feste, Eigentum erzeugende Teilungs- oder Zuweisungsgrundsätze.- ist dasRenntier von mehreren Pfeilen getroffen, so gehört es dem, dessen Pfeil dem Herzenam nächsten sitzt; bei den Sioux und Comanches erhält bei gemeinsamer Jagd derErleger das Fell, als den wertvollsten Teil, das Fleisch wird gleich geteilt.
Der individuelle, freilich meist noch unbedeutende Besitz, der den Männern nichtins Grab mitgegeben wird, erfährt im Erbfall eine verschiedene Behandlung. Er fälltteils an die Gens, teils an die Kinder der Schwestern. Es giebt auch vereinzelteStämme, bei welchen die bewegliche Habe nach dem Tode des Mannes geplündert wird.Daß Frau und Kinder darauf kein Recht haben, solange Mutterrecht besteht, ist wohlbegreiflich, während umgekehrt der bewegliche und sonstige Besitz dcr Mutter, so weitwir sehen, stets auf ihre Kinder überging.
Also ausschließliche Nutzungsrechte der Stämme und Gentes, weitgehende Besitz-anerkennung, Erbrecht sind schon auf diesen ältesten Stufen menschlicher Wirtschaft vor-handen; ohne sie ist ein geordneter Friedenszustaud nicht denkbar.
124. Das Sklaven- und Vieheigentum der älteren Ackerbaueruud Hirten. Mommsen hat von den Römern gesagt, was man in richtigerBegrenzung von den meisten Rassen und Völkern behaupten kann: das Eigentum habesich nicht an den Liegenschaften, sondern zunächst am Sklaven- und Viehstand entwickelt.Mommsen meint natürlich damit nicht die Anfänge eines Besitzschutzes und ausschließ-lichen Nutzungsrechtes in irgend welcher Form, sondern das individuelle Eigentum in
Schmoller, Grundriß der Volkswirtschaftslehre. I. 24