Teil eines Werkes 
1 (1900) Begriff : psychologische und sittliche Grundlage ; Literatur und Methode ; Land, Leute und Technik ; die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Entstehung
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Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Voltswirtschaft.

seiner schärferen Gestaltung und breiteren Ausdehnung, mit seiner relativ wenigbeschränkten Verfügungsgewalt. Diese hat freilich zuerst nur für das Vieh bestanden;die Herrschast des Menschen über den Menschen war lange kein wirkliches Eigentum,sondern ein familienhastes Rechtsverhältnis.

Daß das ältere Sklavenrecht ein Teil des Familienrechtes war, dem Familien-vater über den Sklaven kaum andere Rechte gab, als über Frau und Kinder, sahenwir. Das spätere harte, zum wirklichen Eigentum führende Sklavenrecht war die Folgeder Ausweitung der Familien zu herrschaftlichen unternehmcrartigen Organisationen,welche nur unter der Voraussetzung dieser Herrschaft in jenen Zeiten technisch undwirtschaftlich Großes leisten konnten. Aber die Möglichkeit dieses zur Entartungsührenden Sklavenrechtes bot doch in erster Linie die ethnische Verschiedenheit: die Herrenstammten im ganzen aus der höheren, die Sklaven aus der niederen Rasse. Nie undnirgends hat es sich in der Hauptsache und dauernd so Verhalten, daß kulturell gänzlichGleichstehende sich als Herren und Sklaven gegenüber, daß im Durchschnitt die Herren tieferstanden. Ihre Wurzel lag in persönlichen Verschiedenheiten, sowie in dem Bedürfnis großerherrschaftlicher Organisation; dazu kam dann das Zurücktreten der älteren familienhaftenRechtsschranken, wodurch allerdings das ganze Verhältnis zum Unrecht nach und nachwurde. Das spätere Sklavenrecht ist die salsche Übertragung einer für Tiere und Sachenpaffenden und entstandenen Institution auf Menschen. Diese Art des Eigentumsmußte wieder verschwinden; sie that es allerdings erst, nachdem sie viel Unheil gestiftet,vorübergehend aber zugleich die Rolle eines weitreichenden herrschaftlichen Bandes undOrganisators roher Menschen für große technische und wirtschaftliche Zwecke gespielt hatte.

Die ursprüngliche Entstehung des Vieheigentumes knüpft an die oben (S. 196bis 197) besprochene Viehzähmung an. Die Hypothese über sie, welche E. Hahn aufstellt,weist darauf hin, daß ursprünglich die Rinderherden eine Art geheiligten Stammes-eigentums dargestellt haben. Auch Meitzen nimmt an, daß bei den keltischen Viehweide-genosscnschaften das Rindvieh teils diesen, teils den einzelnen gehört hätte. Im übrigenkönnen wir in historischer Zeit und in der heutigen beschreibenden Reiselitteratur keineBeispiele des Stammes- oder Sippeneigentums an Vieh finden. Der verbreitete Viehbesitzerscheint überall als ein persönlicher; und ich glaube, wir können annehmen, das beruheauf der Thatsache , daß in aller älteren Zeit die persönliche Kraft und Gcschicklichkeit deseinzelnen Mannes am besten solches Eigentum Pflegen, erhalten und vermehren konnte.Der Mann allein konnte mit dem Stier und der Kuh, dem Pferd und Kamel fertigwerden, sie bändigen, schlachten; er besorgt bei allen primitiven Stämmen das Vieh.Schon den Kindern wird bei den afrikanischen Hirtenstämmen ein Schaf oder ein Kalbgeschenkt. Bei vielen Nomaden wird der erwachsene mannbare Sohn mit so viel Viehausgestattet, daß er existieren und sich eine Frau kaufen kann. Wir sehen überall mitdem Viehbesitz die Vermögensungleichheit beginnen. Im Eranischen heißt der KönigHvkinthwa, d. h, der mit guter Herde Versehene. Die demokratisch kriegerische Rechts-gleichheit der höher stehenden Jndianerstämme beruht auf der Abwesenheit des Vieh-besitzes. Unter den ältesten Semiten und Jndogcrmanen finden wir schon Reiche undArme; ihre Häuptlinge sind, wie heute die asrikanischen, stets die reichen Viehbesitzer.Und wenn der wohlhabende Herero nach der Schilderung Büttners sein Vieh bei möglichstvielen verschiedenen Stammesmitglicdern leihweise unterbringt, wenn bei den Kaffernjeder Besitzlose sich zum Hose und Dienst des Häuptlings drängt, der schon als Führerder Viehraubzüge die größten Herden hat, und für seine Dienste Viehbelohnung erwartet,so lassen uns die ältesten Nachrichten über Viehbesitz und Viehkreditgcschäste bei denJuden und Indern, neuerdings die anschaulichen Bilder der ältesten irisch-keltischenZustände, wie sie Maine aus den Brehon-laws entwickelt, erkennen, wie wir uns dieEigentumsverfassung solcher Stämme zu denken haben, deren wichtigster Besitz nochdas Vieh ist.

Der keltische Häuptling giebt dem ihm etwa an Rang gleichstehenden aber besitz-losen Volksgenossen einige Stücke Vieh, wofür er ihm sieben Jahre lang Kalb undMilch liefern und gewisse Gefolgsdienste leisten muß; dem tiefer stehenden werden