Teil eines Werkes 
1 (1900) Begriff : psychologische und sittliche Grundlage ; Literatur und Methode ; Land, Leute und Technik ; die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Entstehung
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Das Sklaven- und Biehrigentnm,

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größere Dienste und Abgaben auferlegt, die bis zum Tode des Häuptlings dauern; derrechtlose Flüchtling, der mit dem Vieh und der Landparzelle Schutz und Sicherheiterhält, wird den schwersten Lasten unterworfen. Maine hat Wohl Recht, daß dieStellung der keltischen Equites, welche nach Cäsar auf der Zahl ihrer Schuldner beruhte,der attischen Eupatriden, der römischen Patricier gegenüber den Klienten auf Derartigeszurückzuführen sei. Die neueste Hypothese Meitzcns, welche auch R. Hildebrand zurGrundlage seiner ältesten germanischen Social und Wirtschaftsgeschichte gemacht hat,daß die Germanen des Taeitus aus einer kleinen Zahl reicher Viehbesitzer und einergroßen ärmerer Ackerbauer bestanden hätten, gehört, wenn sie sich als richtig erweist, indiesen Zusammenhang. Jedenfalls ist sicher, daß eine starke Ungleichheit des Viehbesitzesüberall die Klassengegensätze vermehrte, daß sie geeignet war, Schuld- und Abhängigkeits-verhältnisse zu erzeugen, die alte mehr demokratische Gesellschasts- und Wirtschafts-verfassung zu bedrohen oder aufzulösen.

Wie sollen wir uns aber den ersten Anfang des ungleichen Vichbesitzes denken?Die Ungleichheit mag vielsach durch Raub bei anderen Stämmen sich gesteigert haben;aber die Anführer der Viehraubzüge waren eben die Tapfersten, die Klügsten. Undinnerhalb des Stammes gab es keinen solchen Raub. Zufällige Schicksale, Vichsterbeumögen noch so sehr eingegriffen haben; im ganzen müssen aber doch diejenigen größereHerden bekommen haben, die sie am besten zu behandeln wußten, oder die für höhereDienste und Leistungen Viehgaben erhielten, wie Priester, Gefolgsleute, treue Diener.Wir können uns ohne Rückgriff auf diese persönlichen Unterschiede keine Entstehung derBesitzungleichheit denken. Sobald sie dann eine Zeit lang bestanden hatte, gab natür-lich der größere Besitz eine Überlegenheit, eine sociale Stellung, die unabhängig vonpersönlichen Eigenschaften sich geltend machen konnte. Alle größeren Viehbcsitzer werdenweiterhin bei der Verteilung der Äcker und Weiden größere Teile zugewiesen erhaltenhaben. Aber nur psychologische und historische Unkenntnis kann leugnen, daß auch iudieser Phase der Entwickelung die Bevorzugten die klügsten, die tapfersten, die wirt-schaftlich höchst stehenden Glieder ihrer Stämme im Durchschnitt waren und langeblieben. Wir kommen damit zur Grundeigentumsverteilung zurück.

12S. Die ältere G rund ei g entum s v erf assu n g der Ackerbau- undHirtenvölker, einschließlich der antiken. Alle alten Völker und Stämmemit Viehbesitz haben bei getrenntem Vieheigentum eine genossenschaftlich organisiertePflege und Ernährung des Viehes gehabt (siehe S. 198): den Sippen undViehwcidegenossenschaften wurden von den Stammesobrigkeiten die Gebiete und Weide-flächen zugeteilt. Soweit daneben gar kein oder nur ein geringer Ackerbau stattfand,konnte man den Geschlechtern und Familien es srei überlassen, die nötigen Stellen inBesitz zu nehmen; sobald Raummangel eintrat, wurde auch hier eine Zuweisung undAnerkennung des occupierten Feldes durch die Organe des Stammes oder der Sippennötig. Je nach der definitiven oder vorübergehenden Seßhaftigkeit, je nach dem Standeder landwirtschaftlichen Technik (Brennwirtschaft, wilde Fcldgraswirtschaft ic.) werden dieAckerstellen nur als jährliche, oder als mehrjährige oder als Zuweisung auf Lebenszeitgegolten haben. Der weitaus größte Teil des Gebietes wurde in älteren Zeitengemeinsam als Wald und Wiese genutzt, stand also im gemeinsamen Eigentum desStammes oder seiner Unterverbände. Lamprecht schätzt die Allmenden des TrierschenLandes noch im 18. Jahrhundert auf die Hälfte des Gebietes.

Die weitere Entwickelung konnte nun aber sehr verschieden sein. Es kann beiBodenüberfluß und wenig straffer Organisation aus solcher Festsetzung der Sippen undFamilien sich ohne Zwischenglied das individuelle oder Familieneigentum an Grundund Boden dadurch entwickeln, daß eine seit Generationen nicht gestörte Nutzung sichin die rechtliche Vorstellung eines ausschließlichen Nutzungs- und Vcrsügungsrechtes derInhaber umsetzt, während die Vorstellungen über ein Obereigentum der Gentes und desStammes sich verflüchtigen, beziehungsweise einerseits in das Eigentumsrecht des Königsüber gewisse Teile der Gebiete, andererseits in das staatsrechtliche Territorialrccht amGebiete sich umbilden. Das ist aber wenigstens für die höher stehenden Rassen und Stämme

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