Teil eines Werkes 
1 (1900) Begriff : psychologische und sittliche Grundlage ; Literatur und Methode ; Land, Leute und Technik ; die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Entstehung
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Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.

nicht das Gewöhnliche. Bei ihnen sehen wir aus diesen ältesten periodischen Nutzungs-rechten an Ackerstellen und dem älteren Stammes- oder Gentileigentum an dem übrigenLande verschiedene Formen des Gentil-, Gemeinde- und Familieneigentums entstehen,die erst nach einer Entwickelung von Jahrhunderten in ein überwiegend individuelles,freies Eigentum übergehen. Es sind immer gewisse gemeinsame Thätigkeiten, gesell-schaftliche Organisationen, die das bedingen. Das Kollektiveigentum wird für langeZeiten das wesentliche Instrument höherer politischer und socialer Organisation, dasMittel socialer Zucht. Gemeinbesitz und Feldgemeinschaft sind sür lange die begleitendenErscheinungen des Häuptlings- und Königtums, der Militärverfassung, des besserenAckerbaues und der höheren Kultur überhaupt.

Hauptsächlich an die Geschlechtcrverfassung und die aus ihr folgenden genossen-schaftlichen Einrichtungen schließt sich das kollektive Grundeigentum an. Die Männereiner Gens roden den Weibern ihrer Sippe, die das Feld bestellen wollen, im voraus,ehe der Wohnsitz weiter verlegt wird, die künstigen Felder gemeinsam, wie sie gemeinsamdie Jagd, den Schiffsbau, den Hausbau betreiben. Die Weiber bestellen das Feldteils isoliert, teils unter gegenseitiger Hülfe und in Gemeinschaft. Kriegerische Stämmeoder deren Gentes sammeln vor den Kriegszügen gemeinsame Vorräte; damit ver-knüpft sich teilweise gemeinsame Bestellung und Ackerarbeit der Männer, teilweise gleich-mäßiger Zwang zum Anbau, um bestimmte Teile der Ernte in die Vorratshäuserdes Stammes liefern zu können. Gemeinsame Mahle nach der Ernte, aber auch fürsganze Jahr knüpfen sich teils an die gemeinsame Bestellung, teils an die Natural-abgaben der Einzelwirtschaft. Bei manchen Stämmen ist die gemeinsame Bestellungund Ernte mit einer gleichen oder nach Rang und Würde sich vollziehenden Teilungnach der Ernte verbunden. Wo die gemeinsame Bestellung üblich wird, da erscheintder so bestellte Acker als Eigentum der Gens, des Dorfes, unter Umständen, beigesteigerter Ccntralgewalt, als Eigentum des Häuptlinges oder des ganzen Stammes.Wo der Zwang zu Abgabenlieferung sich ausbildet, da wird es Sitte, daß der Häuptlingden einzelnen die Lose zuweist, je nach der getriebenen Wirtschaft in jährlichem odermehrjährigem Wechsel. Für alle diese Fälle lassen sich bei Waitz, Klemm, Dargun ,Laveleye-Bücher, Ratzel und anderen zahlreiche Beispiele anführen. Die von Cäsar geschilderte Ackerbestellung der Sueben, wobei jährlich die Hälfte der Männer in denKrieg zieht, die andere den Acker bestellt, gehört Hieher, wie die ähnliche Einrichtungder Böhmen in den Hussitenkriegen. Wo aus solchen Verhältnissen heraus einekriegerische Despotie sich ausbildete, konnte bei einer gewissen Kulturhöhe der Gedankeeines allgemeinen Staats- oder Stammeseigentums siegen. Ein Beispiel hiefür scheintdie peruanische Bodenverfassung zu sein, welche mit der alten ägyptischen, soweit wirsie kennen, Ähnlichkeit hat. Von dem peruanischen Lande war ein Drittel dem Volke,ein Drittel den Tempeln und ein Drittel dem Herrscherhause der Inka zugewiesen; dasHeer wurde von den Inkas unterhalten, die zwei Drittel öffentlichen Eigentums (dasTempel- und das Königsgut) wurden ebenfalls vom Volke in Fronarbeit bestellt; deneinzelnen Familien wurde ihr Landanteil in jährlicher Neuverteilung nach der Zahlder Kinder zugewiesen.

Am leichtesten konnte der allgemeine Gedanke, daß das Grundeigentum derGesamtheit gehöre, daß es in ihrem Interesse verteilt werden müsse, daß der Staatstets wieder durch Neucingriffe die richtige Verteilung herbeizuführen habe, siegen:1. in gemcindeartigen Kleinstaaten von wenigen Quadratmeilcn, 2. in Bezug auferoberten Grund und Boden, und 3. gegenüber relativ gleichartigen Bodcnflächen, derenwesentlicher Wert von gemeinsam hergestellten Bewässerungen abhing, wie in Ägypten .In Rom hat Generationen hindurch die Bauernpolitik der xlsbs rustiea es durchgesetzt,daß auf dem eroberten Boden jedem jüngeren Sohne eine Hufe zugewiesen wurde. Auchdie so oft im Altertum aufgestellte Forderung neuer Landtcilungen und gewisserSchranken des privaten Landbesitzes und des auf die Gemcinweide zu treibenden Viehesgehört Hieher. Doch ist bekannt, daß diese Wünsche bei intensiverer Landwirtschaft,höherer Kultur und Kapitalverwendung, in den größeren Staaten mit komplizierter