Die älteste Grundeigentumsverfassung, einschließlich der der antiken Welt,
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Agrarverfassung immer weniger durchführbar waren. Alle besseren Ackerbauer, oft auchdie kleinen, fürchteten bei solchen Maßregeln mehr zu verlieren, als zu gewinnen. Undvollends die größeren Vieh- und Grundbesitzer stemmten sich mit Energie gegen dieNeuverteilung. Sie hatten stets die Gemcinweiden stärker in Anspruch genommen, siehatten, wie wir von den Römern wissen, vom eroberten Lande größere Striche occupicrt,auch durch Kauf ihre Besitzungen abgerundet; die billige Sklavenarbeit und die höherelandwirtschaftliche Technik der großen Besitzer begünstigte diese in Judäa, in Griechen-land und Italien gleichmäßig sich vollziehende Bewegung einer raschen Ansammlunggroßen Grundeigentums.
M. Weber hat uns in einer geistreichen Untersuchung zu zeigen gesucht, wie anStelle der alten römischen Husenvcrfassung mit Feldgemeinschaft die Großgrundbesitzer,welche zugleich Kaufleute waren, die unbedingte Freiheit des Bodenverkehrs herbeiführten,wie sie die Kleinbesitzer bewucherten, die neuen Eroberungen sreilich teilweise mit dennach Land hungrigen Kleinbesitzern teilten, im ganzen aber doch vor allem für sichauf dem agsr xublieus freie Beweidung und Occupation mit einer niemals seitherwieder erreichten Nacktheit des Klassenegoismus durchsetzten. Sie haben die Landansprücheder kleinen Leute immer wieder zu hemmen, die Gesetzes- und Verwaltungsanläufe nachdieser Richtung zu nichte zu machen gewußt. Sie haben so zu dem Zustande geführt,den der große Historiker mit den lapidaren Worten bezeichnet: latitnnüia i>ercliäereRomain. Sechs Personen besaßen die Provinz Afrika . In dem späteren Stadiumhätten Landteilungen auch nichts mehr genützt; sie hätten aus verlumpten städtischenProletariern keine Bauern mehr machen können.
Wenn so die glänzendste, wirtschaftlich tüchtigste Aristokratie der Welt durchFreiheit des Grundeigentums, Wucher, Eroberung, Sklavenwirtschaft, Spekulation undharten Egoismus ihren Reichtum vergiftete, so endeten sie doch als Gruudherren, dieihren halbfreien Kolonen das Land überlassen mußten, weil die Sklavenwirtschaft zuteuer wurde. Damit entstand eine neue, wieder gesundere Verteilung des Grundeigen-tums, wie sie die Regierung, weder die patricische der späteren Republik, noch die demo-kratische des Principats, unmöglich hätte durchführen können. Die Aufgabe einer plötzlichenNeuverteilung des Grundeigentums wird in Ländern alter Kultur, dichter Bevölkerungimmer weniger durchführbar.
Wo in späterer Zeit und in größeren Staaten die Rechtsvorstellung vom Eigen-tume des Staates an allem Grund und Boden wieder auftritt, da hat sie nie wiederso weitgehende Resultate erzeugt wie in Ägypten und Peru ; es war ja in den größeren,komplizierteren Staaten der späteren Zeit auch unendlich viel schwieriger, sie praktischdurchzuführen- So verflüchtigte sie sich z. B. im Islam frühe in ein Besteuerungsrechtdes Staates, oder sie wurde, wie im normannischen Lehnsstaate, zu einem allgemeinenRechte des Staates, die Besitzordnung zu regulieren. In dieser Form aber ist sie auchspäter und bis heute immer wieder ausgetreten, und steht ihr eine fernere Zukunft bevor.Die zwei Tendenzen 1. eines zunehmenden Jndividualeigentums am Grund und Bodenim Interesse des technischen Fortschrittes und im Anschluß an die Eigenschaften wirt-schaftlicher Tüchtigkeit und technischer Fähigkeit und 2. die Unterordnung alles Privat-eigentums, seiner Größe, seiner Veräußerlichkeit, Verschuldbarkeit und Vcrerblichkeitunter die Gesamtiuteressen des Staates haben immer wieder sich vertragen müssen, inirgend welcher Form wieder Kompromisse geschlossen.
126. Die Ausbildung des neueren kleinen und großen Grund-eigentums. Wir haben oben die Ausbildung der westeuropäisch-mittelalterlichenDorfgenossenschaft und der Grundherrschaft geschildert (S. 287—293). Damit hängt dieGrundeigentumsentwickelung aufs engste zusammen; sie begreift eine ältere, stärkere,aus kleine und mittlere Ackernahrungen gerichtete und eine spätere, aristokratische, dengrößeren Besitz erzeugende Bewegung in sich.
In sämtlichen germanischen Staaten finden wir, daß mit der Seßhaftigkeit, demSiege des Ackerbaues, ganz überwiegend Landbesitzungen und Höfe entstehen, welche denZweck haben, eine Familie von 5—13 Personen zu ernähren und zu beschäftigen, sie