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Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft,
auch für die gemeinsam zu tragenden Lasten kräftig genug zu machen; stets ist im selbenDorfe eine Besitzung genau so groß wie die andere; in den verschiedenen Gegenden sindsie je nach Bodengüte und Wirtschaftsart verschieden groß; alle sind spannfähig, ermög-lichen die Haltung von 2, 4 oder 8 Pferden. Jede umfaßt die Hausstellc, den Hof, dasnahe gelegene Gartenland als festes Eigentum, das zugewiesene, in den Gewannendörfernim Gemenge liegende Ackerland als festes, erbliches Nutzungsrecht, endlich das Mit-benutzungsrecht von Wald und Weide, von Fischwasser und Jagd als ideellen Anteil ander Allmende, an dem mark- oder dorfgenossenschaftlichen Gemeinbesitz. Der gesamte Besitzheißt, wie wir schon sahen, die Hufe, englisch liiäs, er umfaßt 15—50 da, wovon imAnfange und auf besserem Boden meist nur 8 unter dem Pfluge waren.
Wenn offenbar von Anfang an da und dort Mehrhufner vorkommen, d. h. An-gesehenen mehrere Hufen schon bei der ersten Verteilung zugewiesen wurden, wenn frühdie Halb- und Viertelhufner durch Erbteilung entstanden, und sie in vielen Gegendenbereits im 16. Jahrhundert die Mehrheit ausmachen, so ist doch der ganz überwiegendeCharakter der Hufenverfassung der der Gleichheit, das dauernde Vorherrschen von spann-sähigen Besitzungen, die ihren Mann voll ernähren und beschäftigen. So lange über-flüssiger Boden in Menge vorhanden war, hat man den jüngeren Söhnen die Errichtung,neuer Hufen gestattet. Aber als dies nicht mehr möglich war, hat man in den meistengermanischen Ländern doch auf Erhaltung der Hufenversassung, d. h. spannfähiger Nah-rungen hingewirkt. Sie lagen im Interesse des öffentlichen Kriegsdienstes (die karo-lingische Heeresverfassung baute sich auf ihr auf), wie später der Grundherren. DieFaniilie verwuchs mit der Hufe; gewisse Schranken hinderten die Teilung und Ver-äußerung; es bildete sich nach und nach das besondere bäuerliche Jndividualerbrechtmit Bevorzugung eines Erben aus. Die ganze Institution ruhte auf dem Gedankendes Familiencigentums, der Hufe als normaler Wirtschaftseinheit, die durch den Laufder Generationen erhalten werden sollte. Und die Wirkung war im ganzen eine sostarke, daß trotz der mannigfachsten Wandlungen, Bevölkerungszu- und -abnahmen,Bauernbedrückungen und -beraubungen in einem großen Teile Europas sich im Anschlußan diese 12—15 Jahrhunderte alte Hufenverfassung ein Eigentum von 7,s—50 Im alsVorherrschend bis heute erhalten hat.
Es war eine Verfassung, welche in ihrem Ursprünge demokratischen Charakter hat,nur aus den socialen und politischen Anschauungen der betreffenden Völker und ihrertechnischen Wirtfchaftsstufe sich ganz erklären läßt, in ihrer Konsequenz aber eine aristo-kratische Färbung erhielt: für die wachsende Bevölkerung blieb kein Raum für immerweitere Hufenbildung: die jüngeren, überzähligen Söhne mußten abwandern oder sichaußerhalb der Flur aus einem Stück Gartenland oft ohne Gespann als Kossäten ansiedelnoder gar als Kätner, Häusler, Büdner mit einem Gartenstück sich begnügen oder auchals Pächter kleine Stellen übernehmen und zugleich beim Bauern auf Arbeit gehen(Heuerlinge), endlich als in natnra bezahlte Tagelöhner (Jnstleute) eine Existenz suchen.Wo in älterer Zeit in den eigentlich germanischen Gebieten periodische Neuvermessungenund -Verteilungen vorkommen, haben sie nicht den Zweck, an alle Gemeindeglieder gleicheAnteile auf Kosten der älteren größeren Stellen zu geben, sondern nur den einer besserenEinteilung der Gewanne, einer Zusammenlegung der dem einzelnen gehörigen Grundstücke.Das ist auch das Grundprincip der neueren Gütcrzusammenlegungs-, Separations-,Arrondierungs-, Feldwegregulierungsmaßregeln und -gesetze von 1770 bis zur Gegenwart.
Nicht auf demselben principiellen Boden steht die eigentümliche agrarische Ent-wickelung in Irland und Schottland , sowie in den slavischen Ländern. Die irischen undschottischen Kelten haben eine ausgebildete Klanverfassung mit starker Verfügungsgewaltdes Häuptlings gehabt: in Schottland erhielt sich lange eine gemeinsame Bearbeitungdes Bodens und Verteilung der Nahrung durch den Häuptling. In Irland war esnoch 1605 eigentlich rechtens, daß jedes Landlos nach dem Tode des Inhabers vondem Häuptlinge eingezogen und an die Mitglieder der Sept verteilt wurde; der Haupt-gewährsmann hiefür, Dawis, führt damals schon die trostlose Wirtschaft und die Klein-heit der Stellen daraus zurück. In Wahrheit aber beruhte diese Kleinheit damals schon