Teil eines Werkes 
1 (1900) Begriff : psychologische und sittliche Grundlage ; Literatur und Methode ; Land, Leute und Technik ; die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Entstehung
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Das kleine Grundeigentum der Germanen und Slaven . Die Entstehung des großen. 375

überwiegend nicht auf den Teilungen, welche die genossenschaftliche Rechtsbasis hatten; dieHäuptlinge waren längst Herren des größeren Teiles des Grund und Bodens gewordenund gaben sie in zu kleinen Stücken gegen Rente an die zahlreichen verarmten pachtendenGlieder der Sept, des Geschlechtes.

Im ganzen Slavengebicte hat wahrscheinlich in älterer Zeit allgemein die Haus-kommunion geherrscht (s. oben S. 241), d. h. die Familien blieben mehrere Generationenhindurch zusammen und wirtschafteten kommunistisch unter einem Hausvater und einerHansmutter; sie hatten einen entsprechend großen Landbesitz. Wo aber die Zahl derFamilienglieder zu groß wurde, teilte man, und so entstanden frühe zu kleine Besitzungen;auch scheint in Böhmen, Polen und Rußland die Hauskommunion sich früh aufgelöst undkleinen Bauernnahrungen Platz gemacht zu haben. Nur in den südslavischcn Landenhat sie sich erhalten, ist aber auch Wohl da im Zurückgehen. In Rußland hat sich dasPrincip wiederholter Teilung des Landes in den Bauerngemeinden erst seit dem 16.und 17. Jahrhundert unter dem Drucke der schweren staatlichen und grundherrlichenLasten festgesetzt. Die seither entstandene russische Gemeindeverfassung giebt jedem männ-lichen erwachsenen Gemeindemitgliede das Recht aus einen gleichen Ackerteil, aber legtihm auch die Pflicht auf, die entsprechenden Steuern zu tragen und Dienste zu leisten;sie kommt mit diesem Princip zu häufigen Neuverteilungen des Ackerlandes, die von daan bedenklich und störend werden, wo die Bevölkerung über das Maß der in der Ge-meinde vorhandenen Nahrungsstellen gewachsen und wo eine intensivere Bodenbestellung,eine Fixierung von Kapitalien in den Boden angezeigt ist. Die Folge ist eine Summezu kleiner, sast lebensunsähiger, schlecht und extensiv bestellter Ackernahrungen.

Ist so im neueren Europa meist eine etwas aristokratischer oder etwas demo-kratischer gefärbte, hier zu erblichem, dort zu zeitweisem Nutzungsrechte ausgestalteteVerteilung des Bodens an mittlere und kleine bäuerliche Wirte die Grundlage, so erhebtsich nun über derselben eine andere Entwickelung, die seit den Tagen der Völkerwanderungwirksam, teilweise die alte Grundlage zerstört, teilweise sie aber nur vorübergehendbeeinflußt und partiell verändert hat. Sie entspringt teils romanischen und kirchlichenEinflüssen, teils dem Aufsteigen des Königs, des kriegerischen und Dienstadels, demLehenswesen, der Grundherrschast, erzeugt, wie wir schon sahen, hier ein Obereigentum,dort einen großen Besitz von 12, 30, 50 und mehr Hufen. Wir wollen hier nicht aufdie Frage zurückkommen, ob die Verschiedenheit des Besitzes und Besitzrechtes das ältere,die höhere Klassen schaffende, oder ob diese eine Folge der verschiedenen persönlichenEigenschaften und Leistungen gewesen sei. Schon Tacitus spricht von Geringen undMächtigen, die sich doch an Besitz noch gleich gestanden.

Die angesehenen Fürsten, der Erb- und der Dienstadel wie kluge romanisiertePriester verstehen es, die antike Grundbesitzordnung für sich zu nützen. Sie hatte aufdem früher römischen Boden vielfach sich erhalten. Große Güter, abhängige, unfreieKolonen darauf, individuelles, unbeschränktes Eigentum bestanden da fort, wo mangermanische Stämme erst an der Hand der römischen Einquartierungsordnung auf-genommen, dann mit der Hälfte des Grundbesitzes ihrer Gastgeber ausgestattet hatte.Die Kirche besaß in Gallien zu Ende des 7. Jahrhunderts schon ein Drittel alles Grundund Bodens. Die Könige beanspruchten als Bodenregal alle großen Flächen unbebautenLandes; ihnen gehörten große Stücke bebauten konfiszierten Landes, das sie teilsbehielten, teils in beliebigen Stücken verschenkten; sie gaben sie ihrem Gefolge als Lehen .Diese erst lebenslänglichen Lehen wurden später erblich; an die großen Lehen des hohenAdels schlössen sich in den Jahrhunderten des aufkommenden Reiterdienstes die kleinenReiterlehen an, die wenigstens das 48fache einer Bauernhufe ausmachten. Überallbeanspruchten große und kleine Herren in der Mark- und Dorfgenossenschaft die ersteStelle, galten zuletzt als oberste Märker, ja als Eigentümer des Waldes, der Weiden ,der Fischwasser, an denen die Hufner nur Nutzungsrechte behielten. So roh und brutalsich da und dort die Inhaber dieses größeren Grundbesitzes gegen die Bauern benahmen,im ganzen War dieses Eigentum der Grundherren lange ein bloßes Obereigentum; dieMehrzahl der Bauern war durch ihre genossenschaftliche Verfassung, durch die Fixierung