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Zweites Buch. Die gesellschaftliche Versassung der Volkswirtschaft.
ihre Folgen für schädlich hält, allen privaten Grundbesitz in Frage stellt, ihn in Staats-und Gemeindeeigentum überführen will, in ihren energischen Reformern ihm die Ver-schuldbarkeit ganz oder teilweise nehmen, die Teilbarkeit und die Anhäufung des Grund-besitzes an gewisse Bedingungen knüpfen möchte, in ihren gemäßigten Vertretern jedenfallsdurch eine Bevorzugung eines Erben im. Erbrecht die bestehende Verteilung erhalten,den Grundbesitz vor Zersplitterung und Überschuldung bewahren will.
Den stärksten Anstoß zu Erörterungen und Fragen dieser Art gab die Versassungdes Grundeigentums da, wo der wirtschaftende Eigentümer in wachsende Abhängigkeitvon Hypothekengläubigern kam, oder wo mehr und mehr der Grundeigentümer aufhörte,Landwirtschaft zu treiben, ein bloßer Rentner wurde. Bei starker Überschuldung, wie sieein Teil der kleinsten mitteleuropäischen Grundeigentümer und ein Teil der osteuropäischenGutsbesitzer zeigt, werden materiell die Gläubiger Eigentümer, der juristische Eigentümerist ihr Verwalter, oft ein ausgebeuteter, schwer bedrängter Verwalter. Der englische Großgrundbesitz zeigt fast gar keine Verschuldung, er ist die Grundlage einer immernoch großen und gesunden Aristokratie; ob die so vom großen Besitz bezogene Rentedem Staate und der Gesellschaft durch die Leistungen der Aristokratie zu gute komme,davon hängt die innere Berechtigung solch weitgehender Ungleichheit der Verteilung ab.Außerdem ist, da wo die Pacht sich ausdehnt, wichtig, welche Stellung die Pächterhaben; die englischen, meist aus den ehemaligen Bauern hervorgegangenen Zeitpächterstellen einen besitzenden Mittelstand dar, der freilich successiv in etwas ungünstigere Lagegekommen ist; der irische kleine Pächterstand, von Mittelspersonen und jährlichemKontrakt abhängig, ohne jeden moralischen und politischen Zusammenhang mit denenglischen, fast stets außerhalb Landes residierenden Großgrundbesitzern, zeigt uns einBild ungesundester Agrarverfassung. In den südeuropäischen und romanischen Ländernbildet ein großer Teil des Grundeigentums nur einen Rententitel für städtische Kapital-besitzer, Honoratioren, Advokaten, Notare, Kaufleute. Die in Zeit- und Halbpachtsitzenden Bebauer sind in leidlicher Lage da, wo noch patriarchalische Beziehungenherrschen. Wo diese fehlen, ist eine ungesunde Ausbeutung der Pächter, proletarischesElend unter ihnen nicht zu leugnen. Die ernstliche, zumal für Irland , sür Sicilien,aber auch sonst aufgeworfene Frage, inwieweit Staat und Gesetzgebung die kleinenPächter vor dem Druck und der Ausbeutung der Grundbesitzer schützen solle, zeigt eben-salls, wie wenig das Princip des unbedingt sreien Grundeigentums heute vorhält.
In Deutschland haben wir, von den größeren, vorhin erwähnten Domänenpächternabgesehen, noch wenig Pacht; der wirtschaftende Eigentümer überwiegt noch vollständigim Mittel- und Bauernbcsitz; nur in der Nähe der Städte, in Fabrikgegenden, indem Gebiete der dichtesten Bevölkerung fängt die Klein- und Parzellenpacht an, etwashäufiger zu werden; aber sie hat noch nichts Bedenkliches. Und auch das Maß derVerschuldung des Grundbesitzes ist für die meisten Gegenden und sür den erheblicherenTeil des Groß- und Mittelbesitzes, sowie für die eigentlichen Bauerngüter erst inneuester Zeit durch die lange landwirtschaftliche Krisis, in Folge der überseeischen Kon-kurrenz, bedenklich geworden. Es kommt darauf an, dem Bauernstand durch eine großeAgrarpolitik über dieselbe weg zu helfen, einen Teil des unhaltbar gewordenen ritter-schaftlichen, überschuldeten Besitzes in Bauerngüter unter günstigen Bedingungen über-zuführen, der Neuverschuldung bestimmte Grenzen zu setzen. Die frühere technische Über-legenheit der großen über die kleinen Betriebe beginnt zu verschwinde», weil die Bildungund Technik des Bauernstandes sich sehr gehoben hat.
Neben den Wandlungen, welche das westeuropäische Grundeigentunisrecht von1750—1850 im Sinne der Überführung feudalen und unfrei bäuerlichen Eigentumsin das freie, wenn auch mannigfach noch beschränkte Privateigentum der neueren Zeiterfahren hat, stehen in der Zeit von 1850 bis zur Gegenwart die großen Veränderungenim Grundeigentumsrecht und in der Landpolitik Rußlands, Brittisch-Jndiens und Nord-amerikas .
In Rußland hat die Emancipationsgesctzgebung von 1861 zunächst das bäuerlicheund grundherrlichc Eigentum nach Teilungsgrundsätzen geschieden, wobei der Bauer zu