Die Notwendigkeit des individuellen Kapitaleigcntums, Das Erbrecht.
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Anteil, eine verzinsliche Forderung an eine Sparkasse oder eine Genossenschaft, durchein Jnhabcrpapier irgend welcher Art befreien.
Und damit sind wir beim zweiten Punkt: ein steigender Teil alles Kapital- undGrundeigentums geht heute in Forderungs- und Anteilrechte von Aktionären, Genossen«schaftern, Pfandbrief- und Sparkassenbuchinhabern, von Hypotheken-, Staats- und Gcmeinde-gläubigeru über. Aus dem realen wird eine Art Buch- oder Papiereigcntum, dasgewiß neue Mißstände und sociale Gefahren erzeugt, in seiner Geteiltheit aber allenKreisen der Gesellschaft, auch den untersten zugänglich ist. Die Hieher gehörigenEinrichtungen sind nicht denkbar ohne den Mechanismus der Wert- und Preisbildungsowie ohne das Institut des verzinslichen Darlehens; sie bringen aber einen immergrößeren Teil des produktiven Kapitals aus Privathänden in die thatsächliche Verwaltungvon Staat, Gemeinde, öffentlicher Korporationen, halböffentlicher Anstalten, Gcsellschastenund Genossenschaften. Die Ausbildung der entsprechenden socialen Organe, die dieseArt gemischten, nach der Rentenseite individualistischen, nach der Vcrwaltungsseitegemeinsamen Eigentums verwalten können, ist die Voraussetzung des Fortschrittes nachdieser Richtung. Wir kommen daraus in anderem Zusammenhang zurück. Nur daransei erinnert, daß jede solche Organisation in gewisser Weise schwerfällig ist, Betrug undUnterschlcif erzeugen kann, auf zahlreiche Schwierigkeiten stößt, die in der Familienwirtschaftund der herrschaftlichen Privatunternchmung fehlen. Daher werden die Fortschritte ausdiefem Gebiete immer langsame sein. Aber ebenso unzweiselhaft ist, daß damit derformale Weg angebahnt ist, auf dem das kollektive Eigentum der Zukunft sich aus-dehnen wird. Das rententragende Bucheigentum ist der Demokratisierung fähig; seineMißbräuche und seine zu ungleiche Verteilung können bis zu einem gewissen Gradedurch Sitte und Recht verbessert werden; durch Regulierung der zulässigen Erwerbsarten,durch gerechtere Einkommensverteilung, durch successives Steigen des Lohnes und successivesSinken des Zinsfußes kann die künstige Eigentumsverteilung eine gerechtere und gesünderewerden, ohne daß die segensreichen Folgen des Eigentums sür individuelle Freiheit undfür wirtschaftliche Erziehung verschwinden.
130. Das Erbrecht. Ehe ich nun aber versuche, kurz die Ergebnisse dergeschichtlichen Betrachtung zusammenzufassen, sei ein Wort über die Erblichkeit allesprivaten Eigentums hier eingeschaltet.
Die Erblichkeit alles Eigentums hat ihren Ursprung in der Familienverfassung.Die ältere Familie hatte wirtschaftlich eine durch Generationen hindurch sortgesetzteExistenz. Die aus der Familie hinaus heiratenden Töchter hatten ursprünglich keinErbrecht, so wenig wie Söhne, die mit einer gewissen Ausstattung das Elternhausverlassen hatten, „abgeschichtet" waren. Die beim Tode der Eltern vorhandenen Kindersetzten ungeteilt die Wirtschaft sort. Niemandem konnte einfallen, ihnen die Habe zunehmen, welche die Grundlage ihrer Wirtschaft war. Später, mit dem steigenden Besitzund dem erwachenden Individualismus forderte jedes Kind einen gleichen Erbteil,soweit nicht im Gesamtinteresse der Familie oder des Staates einzelne Kinder bevorzugtwurden. Jedenfalls aber wird, wo heute ein gesundes und kräftiges Familienlebenvorhanden ist, überall das Erbrecht der Kinder als etwas Gerechtes und Selbstverständlichesangesehen; jedermann sieht, daß dieses Erbrecht ein wichtiges Mittel des wirtschaftlichenFortschrittes ist; gerade die fähigen und kräftigen Eltern werden zur höchsten Anspannungihrer Kräfte am meisten dadurch veranlaßt, daß sie ihren Kindern eine bessere Stellungerwerben wollen. Der wichtigste Teil der Motive, die heute Fleiß, Anstrengung undKapitalbildung erzeugen, wäre stillgestellt, wenn das Erbrecht der Kinder wegfiele.Das Erbrecht entfernterer Seitcnverwandten dagegen wird in dem Maße als einUberlebsel aus der Zeit der alten Sippen- oder patriarchalischen Familienvcrfassungerscheinen, wie die moderne kleine Familie siegt, die Verwandtschaftsbeziehungen zuentfernteren Verwandten verblassen.
So natürlich nun aber das Erbrecht der Kinder allen Kulturvölkern seit langerZeit erschien, so mußte doch, sobald der Besitz etwas größer und ungleicher gewordenwar, das ererbte Eigentum in anderem socialen Licht erscheinen als das selbst erworbene.