Teil eines Werkes 
1 (1900) Begriff : psychologische und sittliche Grundlage ; Literatur und Methode ; Land, Leute und Technik ; die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Entstehung
Seite
385
Einzelbild herunterladen
 

Das Erbrecht, die Angriffe auf dasselbe, seine Reform.

385

Man kann nun einwenden, in solchen Zeiten sänken die verkommenen Söhne undEnkel einer alternden Aristokratie durch Verschwendung und durch ihre körperlichen undgeistigen Eigenschaften in der Regel spätestens in der 2. oder 3. Generation von selbstin die unteren Klassen herab, oder die Familien stürben aus, neue, bessere Elemente trätenan ihre Stelle, und es fände so gleichsam ein natürlicher Reinigungsprozeß statt. Aberein solcher genügt den anstürmenden demokratischen Bestrebungen nicht. Unter dem Ein-drucke der entarteten Sitten, der gesunkenen Leistungsfähigkeit und der politischen Fehlerder bevorrechtigten Kreise, bildet sich in solcher Zeit der Glaube, alle Vermögens-verteilung sei ungerecht. Und unter der Vorstellung, daß alle Menschen von Naturgleich seien, wird nun das Erbrecht überhaupt angegriffen, das den gleichen Menschenso ungleichen Besitz zuweise. Der Zufall, der durch Krankheit und Gesundheit, durchLeben und Sterben in alles Menschenschicksal eingreift, erscheint auch in der Formder Erbrechtsrcsultate nun als etwas Unerträgliches, durch neue Einrichtungen zuBeseitigendes.

Aus solchen Bewegungen ist der berechtigte Gedanke erwachsen, daß das Erbrechtder Seitenverwandten zu beseitigen sei, daß der Staat durch Erbschaftssteuern an jederVermögensübertragung im Todesfall teilzunehmen habe. Weiter schon geht es, wennalle größeren Vermögen einer progressiven Erbschaftssteuer unterworfen werden, oderwenn, wie das oft (zumal im Altertum) vorgekommen ist, die größeren Vermögen durchstaatliche Konfiskation beseitigt werden. Das letzte Glied in dieser Kette ist der socialistischeGedanke, überhaupt Staat oder Gemeinde statt der Kinder erben zu lassen oder wenigstensjede Erbschaft über einen gewissen Umfang diesem Princip zu unterwerfen. Dabei wirdübersehen, wie klein heutzutage die Zahl der Millionäre ist, die man beneidet, beideren Kindern die ungünstigen sittlichen und wirtschaftlichen Folgen des Erbrechts über-wiegen. Wir können ohne Übertreibung behaupten, daß bei 8095°/o aller Familienauch heute noch das Erbrecht der Kinder überwiegend segensreich wirkt. Auf die Zahlen,die dies wahrscheinlich machen, werden wir bei der Einkommensverteilung zurückkommen.Und auch bei der heutigen Aristokratie wird die Zahl derer, welche durch größerenBesitz und Erhaltung desselben in den Familien der Gesamtheit mehr nützen alsschaden, ebenso groß oder größer sein wie die der entarteten Rentierssöhnchen, die durchein großes Erbe zu Grunde gehen, nicht arbeiten, durch ihr Beispiel mehr schadenals nützen. Und wie wollte man ein Erbrecht einrichten, das nach der persönlichenWürdigkeit dem einen sein Erbe läßt, dem anderen es nimmt. So wird, fo langees individuelle Menschen und individuelles Eigentum giebt, die Menschheit sich inFamilien fortpflanzt, auch das Erbrecht dauern, allerdings allmählich durch Steuern mehrbeschränkt und in Bezug auf Seitenvcrwaudte ganz oder halb beseitigt: sowie modifiziertdurch jenen gemeinnützigen Sinn, der jedem Millionär die Pflicht auferlegt, einen Teilfeines Besitzes durch gemeinnützige Stiftungen der Gesamtheit zuzuwenden.

131. Die Ergebnisse der geschichtlichen Betrachtung. Zweihistorische Entwickelungsreihen aus der Geschichte des Eigentums übersehen wir: dieantike und die moderne. Beidesmal siegte im ganzen das Privateigentum über dasältere Staats- und Gemeindeeigentum. Diese letzteren Formen waren in breiter, aus-gebildeter Weise fo lange vorhanden, wie eine naturalwirtschaftliche Genossenschafts- oderStaatsverfassung die noch nicht zu individueller Ausbildung gelangten Menschenbeherrschte. Ein volles staatliches Bodeneigentum hat es nur in militärischen oderpriesterlichen Despotien gegeben; die Allmende setzte Überwiegen der Weidewirtschaftüber den Ackerbau voraus. Mit dem Siege des intensiven Ackerbaues, mit allen Fort-schritten der Technik verknüpft sich bei allen Völkern das breitere Vordringen des freienPrivateigentums. Weil wir bisher eine andere Art vollendeter technischer Produktionin Ackerbau und Industrie, im Klein- und Großhandel noch nicht erlebt haben, alsunter der Voraussetzung des überwiegenden Privateigentums, so hat bisher auch dieherrschaftliche freie Verfügung der Individuen über die Gegenstände der beschränktenmateriellen Außenwelt für die beste rechtliche Basis der Volkswirtschaft gegolten.

Schmoller, Grundriß der Vollswirtschastslehre, I. 25