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Zweites Buch, Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.
in sich. Die Epochen des großen socialen Fortschritts, der steigenden Zusammenfassungder Kräste sind zugleich Zeiten, in welchen das gemeinsame Eigentum nicht bloß dasdes Staates sondern aller größeren socialen Organe zunimmt, und die Unterordnungdes individuellen Eigentums unter die Gesamtzwecke wächst. Wir leben heute wiederin einer solchen Epoche, die die Grenzen zwischen gemeinschaftlicher und individuellerEigentumssphäre etwas anders reguliert, eine kompliziertere Jneinandcrpassung beiderSphären herbeiführt, eine Summe neuer Gemeinschaftsorgane mit eigentümlicher,komplizierter Verfassung und gemeinschaftlichem Eigentum erzeugt und erzeugen wird.Das Wesentliche aber bei all' dem ist, daß die Eigentumsordnung eine immer kom-pliziertere wird, die verschiedensten je sür bestimmte Verhaltnisse passenden Formenausbildet, aber nicht, daß sie zu den rohen Formen des alten Staats- oder Gemeinde-eigentums zurückkehrt.
Die Geschichte des Eigentums reflektiert stets die ganze Geschichte der Gesellschaftund ihrer Organisation, sowie die Geschichte der fortschreitenden sittlichen Ideen, welchediese in sich aufnimmt. Alle Gesellschafts-, Genossenschafts-, Staatsbildung hat irgendwelche Formen des gemeinsamen Eigentums, irgend welche Schranken und Pflichten desprivaten Eigentums erzeugt. Die Ausbildung des individuellen Eigentums hat dieälteren Gesellschaftsordnungen aufgelöst, die neuere bilden helfen. Ohne dasselbe konntedie patriarchalische und moderne Familie, die Unternehmung, die Arbeitsteilung, Handelund Verkehr so wenig entstehen, wie die individuelle Persönlichkeit sich ausbilden. Immermehr aber haben sich zugleich die Gesamtinteressen, die sociale Zweckmäßigkeit und Reform,die sympathischen Gefühle in alle Rechtssatzungen des Eigentums eingeschoben und habenedlere höhere Formen des privaten und kollektiven Eigentums erzeugt.
132. Eigcntumsdefinitionen und Eigentum sth e orien. Wenn wir soalle Konsequenzen des Eigentumsrechtes ins Auge fassen, so werden wir uns für unserenZweck auch nicht mit der gewöhnlichen Definition zufrieden geben, das Eigentum sei dieausschließliche rechtliche Herrschaft einer natürlichen Person oder eines socialen Organesüber eine Sache; das ist eine Definition mittelst einer bildlichen Analogie; das Bildder politischen oder socialen Herrschaft einer Person über andere wird auf die Sachen-welt übertragen. Alles Recht ist in seinem Kerne eine Regelung der Beziehungen vonPersonen und socialen Organen untereinander, und daher sage ich lieber: das Eigentums-recht ist der Inbegriff von rechtlichen Regeln, welche die Nutzungsbefugnisse und -Verboteder Personen und socialen Organe untereinander in Bezug auf die materiellen Objekteder Außenwelt festsetzen. Das Eigentum an der einzelnen Sache ist in erster Linie derrechtliche Inbegriff der andere ausschließenden Nutzungsbefugnisse, also das Recht desGebrauches, des Verkaufes, der Vererbung, der Verschenkung 2c., in zweiter Linie schließtaber das Eigentumsrecht stets auch gewisse rechtliche Schranken und Pflichten ein,welche dem Eigentümer in Bezug auf die bestimmte Sache gegen andere Personen undsociale Organe auferlegt sind.
Die Eigentumsordnung ist die rechtliche Regelung der gesamten Beziehungen dereinzelnen Personen und der socialen Organe zur materiellen Außenwelt; sie normiertgemäß den bestehenden Machtvcrhältnissen und sittlichen Grundanschauungen in derForm des Rechtes die Verteilung von Grund- und beweglichem Besitz an die Individuenund socialen Organe. Das heißt: sie normiert die erlaubten und verbotenen Nutzungensür die Gegenwart und bestimmt die zulässigen Veränderungen in der künftigenVerteilung durch das Erbrecht, durch die Verträge, die rechtlich zulässigen Erwerbsartcn.Schon die älteren einfachen Eigentumsordnungen bestehen so aus einer großen Zahlvon formalen und materiellen Bestimmungen; je höher die Kultur steigt, desto mannig-faltiger und komplizierter werden sie, desto mehr erschöpft sich die Eigentumsordnungnur in einer steigenden Zahl selbständiger Rechts- und Verkehrsinstitutionen.
Die historische Entwickelung des Eigentums und alle spätere formale und materielleAusbildung des Eigentumsrechtes, alle Veränderung in der Grcnznormierung zwischenindividueller und gemeinschaftlicher Sphäre knüpft an praktische Anlässe, an Macht-kämpfe, an die socialen und volkswirtschaftlichen, die politischen und militärischen Ein-