Teil eines Werkes 
1 (1900) Begriff : psychologische und sittliche Grundlage ; Literatur und Methode ; Land, Leute und Technik ; die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Entstehung
Seite
401
Einzelbild herunterladen
 

Das indische Kastenwesen.

401

nach höherer Ehre, legt sich gern ehrende Namen bei; die Wahrung gemeinsamerInteressen, Handelsgebräuche, die gemeinsamen Feste, die Geldsammlung zu wohlthätigenund religiösen Zwecken spielen dabei dieselbe Rolle wie bei unserem mittelalterlichenZunftwesen. Es wird in den Ccnsusarbciten von 1872 berichtet, daß die HerabdrückungIndiens durch die Engländer zum reinen Ackerbaustaate und die neuerliche Wieder-belebung vieler Industrien überall große Umwälzungen in diesem gewerblichen Kasten-wesen verursacht habe. Die Erblichkeit der Beschäftigung ist heute noch in IndienWie anderwärts selbstverständliche Regel, wo Geheimnisse und Geschicklichkeiten nichtanders als mündlich überliefert, als Familienbesitz gehütet werden. Der Individualismusist noch heute so wenig entwickelt, daß das reich gewordene Mitglied einer niederenKaste eher Tausende bezahlt, seine Kaste durch Priesteraussagen zu heben, als daß esin eine höhere Kaste zu dringen suchte. Aber daneben sind viele Kasten in Auflösungbegriffen, andere bilden sich neu. Priesterliche Sprüche und Weihen machen das möglich,wie sie andererseits den Pulaya zwingen, seine Wohnstätte als Düngerhausen zubezeichnen und sich im Dickicht vor dem Mann der vornehmen Kaste zu verbergen. Von100 heutigen indischen Kastennamen gehen durchschnittlich 77 auf die Arbeits- undBerufsthätigkeit, 17 auf Stammnamen, 5 auf geographische, religiöse und andereUrsachen zurück.

Das indische Kastenwesen ist so entfernt nichts Einheitliches, sondern es begreifteine Summe kirchlicher und Rassesatzungen, eine Fortdauer von Geschlechtsvcrbändenund eine üppige Wucherung von Beschäftigungsgilden; das Ganze hat seinen Impulsdurch die Brahmanen, feine Ausbildung aber in der Zeit sinkender Kultur erhalten,in einer Zeit, in welcher eine weitgehende Arbeitsteilung und gesellschaftliche Klassen-spaltung ihre Fortbildung nicht durch starke staatliche Gewalten und eine zielbewußteGesetzgebung, sondern durch Gewohnheitsrechte und Sitte im Laufe von Jahrhundertenempfing.

So ist das indische Kastenwesen nicht, wie man oft behauptete, eine Erscheinung,die einzig in ihrer Art wäre. Sie hat Ähnlichkeit mit zahlreichen Einrichtungen halb-kultivierter heute noch bestehender Staaten; sie hat viel Analogien mit den ständischenEinrichtungen, wie sie in Japan bis in die neuere Zeit bestanden, mit den ständischenInstitutionen unseres Mittelalters und wieder mit denen des sinkenden römischenReiches.

Von der Organisation der griechischen gesellschaftlichen Klassen wissen wir ausder Zeit nach der Auflösung der Geschlechtsverbände zu wenig, um ein klares Bild zuentwersen. Wir hören nur, daß die höheren Klassen in der Zeit der Auflösung desVerfassungslebens vielfach Hetärien, d. h. Schutzbünde zu politischen Zwecken gebildethaben, daß, als Griechenland Rom Unterthan war, gewerbliche Zünfte da und dortnachweisbar sind.

Die römische Überlieferung erwähnt Handwerkerzünfte schon für jene Zeit, daneben die alte Geschlechtsverfassung die Einteilung des Volkes nach Vermögensklassentritt; wir wissen dann, daß Patricier und Plebejer in der älteren Zeit kastcnartig voneinander getrennt sind, daß die Patricier in den Priestertümern und sonst eine festgeschlossenebündische Organisation besitzen. Im übrigen siegt in dem ursprünglich kleinen fest-gefügten Staatswesen der Staatsgcdankc so gänzlich, daß bald alle größeren Vereine,alle politischen und religiösen Körperschaften erscheinen, als ob sie wesentlich durch dieStaatsautorität bestünden oder von ihr abhingen. Die soeietas freilich ist rein privat-rechtlich, hat ihre Blüte in den Finanzgeschäften und Steuerpachten der Ritter, derfrüheren plebejischen reichen Bürgerschaft. Die soclalitates sind politische Vereine derVornehmen, der Begriff des eorpus ist ein sehr allgemeiner; dazu gehören die univöi-si-wies öffentlich rechtlicher Art wie die Gemeinden, endlich die oollsgia, d. h. legalisierteVereine mit sakralen Beziehungen. Vereine von Beamten und Priestern, wie von Hand-werkern, Sterbekassen und Ausstattungsgesellschaften sind oolleZia. Die Handwerkerkollegicnerhalten ihre saera vom Senat, setzen ausdrückliche oder stillschweigende Staatserlaubnis

Schmoller, Grundriß der Volkswirtschaftslehre. I. 26