Teil eines Werkes 
1 (1900) Begriff : psychologische und sittliche Grundlage ; Literatur und Methode ; Land, Leute und Technik ; die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft
Entstehung
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Die spätrömische und die germanische Stündebildung,

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Verfassung der antiken Welt sofort sich assimilieren zu können, ohne doch aufzuhören,kindliche gemütstiefe Naturmenschen zu sein, die des Aufgehens in einem kleinen Kreisevon Genossen nicht entbehren konnten. So entsteht aus Volkscharakter und historischemSchicksal, unter Einwirkung des zerklüfteten antiken Standesgeistes und nationalerGenossenschaftsimpulse rasch jene üppige Wucherung einer rechtlichen Ständeordnung undeiner Vereins-, Gcnossenschafts- und Korporationsbildung, wie sie die antiken Staatennicht in gleichem Umfange so frühe gekannt hatten. Mochte die Gleichheit und Einfachheitder Lebensweife, die Zuweisung einer Hufe auch an den letzten Hörigeu, mochten dieLehren des Christentums die Härte der antiken Klassengegensätze mildern. Adelige, Freieund Unsreie treten uns sofort mit dem rechtlichen Unterschied des 8fachen Wergeldcszwischen Freien und Unfreien, des 2Kfachen zwischen Freien und Adeligen entgegen.Die zu gleichem Stand sich Rechnenden sind Genossame, sind allein ebenbürtig; nur vomGenossen läßt sich jeder im Gericht beurteilen. Dazu kommen rasch die Ehren der sest-organisierten Kirche, die Amtsrechte, der Grundbesitzuntcrschied, der Dienstadel und diekriegerische Lehnsverfassung, die den Gegensatz zwischen Freiheit und Unfreiheit ver-wischen, um den von ritterlicher und bäuerlicher Lebensart an die Stelle zusetzen.Bald wird im gleichmäßigen Gang der erblichen Verhältnisse nur der noch als Ritterangesehen, der von Vater, Mutter und Großeltcrn her rittermäßig ist; die stets vor-handene Tendenz, nur ebenbürtige Ehen in allen Ständen zuzulassen, die unebenbürtigeEhe durch ungünstige Rechtsfolgen zu strafen, wird allgemein. Die feudale Gesellschaftwird so eine rechtlich fixierte Hierarchie, die dem indischen Kastenwesen kaum nachgiebt:die Heerschildc des Lehnswesens, die verschiedenen Kreise des hohen und des niederen,des weltlichen und des geistlichen Adels, in den Städten die Patricier, die Vollbürger,die hohen und die niederen Gilden und Zünfte, die Schutzgenossen, auf dem Lande dieverschiedenen Kreise freier, halbfreier und höriger Bauern, alle sind mehr oder wenigergegenseitig durch schwer übersteigbare Rechtsschranken getrennt, haben verschiedenesStandes-, Privat-, Ehe- und Erbrecht; der Adelige darf nicht bürgerliche Nahrungtreiben, der Bürgerliche nicht adeligen Grundbesitz erwerben. In einzelnen extremenKonsequenzen längst bekämpft, dauert diese rechtliche Ständeordnung doch bis ins19. Jahrhundert und wirkt noch heute in ihren Resten sort.

Eine Hauptursache, daß so die Berufs- und Besitzstände sast durchaus Geburts-ständc wurden, lag in der mittelalterlichen Genossenschaftsbildung. Jede Gruppevon Standesgenosscn, die sich häufig sah, zusammen wohnte, gemeinsame Interessenverfolgte, wurde zur Schwurgenossenschaft, zur Gilde, zum gcgenfeitigen Hülfs- undUnterstützungsverein, zum Verein für gemeinsames Seelenheil. Diese Gcnossenschafts-bildung erzeugte nach innen sympathische Beziehungen und gewisse Gleichheitstendenzen,nach außen harten Egoismus, Dünkel und Überhebung. Je schwächer der Staatim ganzen war, je weniger romanische Verwaltungscinrichtungen eindrangen, destoumfangreicher war die Genossenschaftsbildung; daher in England, Norwegen, Dänemark ,Niedersachsen ein reicheres klassenhastes Gilde- und Genossenschaftsleben als im Süd-westen Deutschlands, in Frankreich, in Italien . Die Vereine und Schwurgcnossenschaftender Geistlichen und der Laien wurden bald, wie von Karl dem Großen, unterdrückt, baldwieder geduldet und gepflegt. In den höheren Gesellschaftskreisen, in der Form kirch-licher Einrichtungen wurden einzelne bald zu Instituten der öffentlichen Verwaltungund zu Korporationen, wie die Genossenschaften der Dienstleute, die Ritterorden, dieKaufmannsgilden, später auch die gewerblichen Zünfte. Es kam bei jeder solchen ausdem natürlichen Spiel der gesellschaftlichen Jnteressengruppierung hervorwachsendenGenossenschaft für ihre Weiterentwickelung, je kräftiger sie austrat, desto mehr daraufan, wie sie sich mit den öffentlichen Gewalten auseinandersetzte, wie sie sich ihnen an-zupassen, bestimmte Funktionen derselben zu übernehmen verstand. Wenn und so weitihr dies gelang, wurde sie nicht nur geduldet, sondern sogar bis zum Übermaß rechtlichanerkannt, mit Sonderrechten und Privilegien ausgestattet. Sie empfing hiedurch ihrbestimmtes Gepräge; so die ständischen Adelsgenossenschaften durch ihre Versassuugs-und Verwaltungsrechte, die Kaufmannsgilden durch ihre Handelspolitik, die Handwerks-

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