404
Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.
zünste durch ihre örtlichen Markt-, Gerichts- und Polizeibcfugnisse, durch die Konkurrenz-regulierung, die in ihren Händen lag.
Die Innungen sind städtische Genossenschaften, welche die Gewerbetreibenden einerbestimmten Art umfassen. Teils aus hosrechtlichen, von großen Grundherren sür ihreZwecke geordneten Verbänden und Ämtern, teils aus geistlichen Bruderschaften undteils aus freien Einungen hervorgehend, im Norden da und dort aus den Gilden alleram Markt Beteiligten als Teile ausgeschieden oder sich loslösend, wurden sie 1100 bis1300 oftmals unterdrückt, aber immer wieder geduldet, zuletzt Von Fürsten und Stadt-rätcn anerkannt; sie erstarkten schon 1300—1400 so, daß sie in der Zunstrevolutionnach dem Ratsstuhl greifen konnten, wurden aber von 1400 an meist wieder strengedem städtischen Rate untergeordnet. Von 1400—1600 bildete sich in Deutschland wenigstens erst das Jnnungsrccht im einzelnen aus, dehnte sich von einigen wenigenauf die Mehrzahl der besetzteren Gewerbe, ja auf alle möglichen sonstigen Schichten derGesellschaft, wie Spiellcute, Soldaten ?c. aus. Die Innungen wurden in dieser Epocheebenso sehr städtische Sclbstvcrwaltungskörper, dem Rate untergeordnete, zu Steuer-,Verwaltungs-, Wahl-, Militärzwccken gebrauchte Teilgemeinden, wie sie Vereine Gewerbe-treibender waren, die unter bestimmten sittlichen, technischen, rechtlichen, auch Vermögens-bedingungcn Gesellen ausnahmen und für ihre Mitglieder das ausschließliche Recht desGewerbebetriebes in ihrem Fache und im Stadtbezirk beanspruchten, da und dort auchWohl sich erblich abschlössen, ihre Wirtschaftsinteressen gemeinsam verfolgten, als Unter-stützungsvereinc und Censurbehörden, sowie im Auftrage des Rates als Gewerbepolizei-und Gewerbegerichtsbehörden wirkten.
Eine ähnliche genossenschaftliche Verfassung bildeten die Gesellen von 1400 an aus.Von 1500 an traten durch den zunehmenden Verkehr die einzelstädtischen Innungen,wie die Gesellenbruderschaften immer mehr zu provinziellen, ja nationalen Bündenzusammen, bis diese im 18. Jahrhundert mehr oder weniger unterdrückt wurden. Diemonopolistischen Mißbräuche der einzelnen Innungen und Gesellenbruderschaften erzeugtenvom 16. und 17. Jahrhundert an eine gegen sie gerichtete Landes- und Reichsgesetz-gebung, welche zuerst sich bemühte, dieselben in eine staatliche Gewerbepolizeiinstitutionzu verwandeln, und sie dann zuletzt ganz beseitigte oder zur Bedeutungslosigkeit herab-drückte. Es geschah dies von 1600—1869 in den meisten europäischen Staaten unterder Einwirkung der modernen Geldwirtschast, der modernen Staatsbildung, des freieninneren staatlichen Marktes, der interlokalcn Arbeitsteilung, der neuen Betricbsformen;vor allem aber war es die individualistische, mit der Staatsautorität VerbündeteGedankenwelt des 18. Jahrhunderts, welche auf volkswirtschaftlichem und socialemGebiete nur noch den Staat und das Individuum dulden wollte. Der leidenschaftlicheKampf gegen alles Ständewcsen und alle ständischen Korporationen und Vereine wardas Thor, dnrch welches der moderne Rechtsstaat allein seinen Einzug halten konnte.
136. Die neuere sociale Gliederung nach Aushebung der Erblich-lichkeit und der ständischen Rechtsschranken der Berufe. Das Rechtder V er ei n s b i l d un g. Wir können sagen, die überwuchernde Blüte und Vollkraftder bündischen korporativen Organisation der socialen Klassen, des Ständetums und dieerbliche Übertragung von Beruf und Ständerecht gehören den Epochen der Geschichtean, in welchen die alte Gentilverfassung sich auflöst, die bloße Kanton- und Stadt-gemeindevcrfassung die geschiedenen Klasscnintercssen nicht mehr besriedigen kann, und dercentralisierte starke Rechtsstaat, der sie notwendig in gewisse Schranken zurückweist, nochnicht aufgerichtet ist oder wieder aufgelöst war. Die ständische korporative Organisationder Klassen, der Priester und Krieger, der Kaufleute und Handwerker, der Bauern undgewisser höher stehender Arbeiter, z. B. der Berg- und Salincnarbeitcr, der Matrosen !c.hat ebenso viele glänzende und segensreiche Blüten erzeugt wie durch engherzigen Klassen-egoismus geschadet, zu Revolutionen und vergiftenden Kämpfen Anlaß gegeben.
Was ursprünglich natürlich gewesen war, die Erblichkeit der Berufe, wurde nachund nach durch Sitte und Recht, durch Privilegium und Exklusivität ein Unrecht undeine unerträgliche Härte; sie hielt Leute in Berufen sest, zu denen sie nicht paßten; sie