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Zweites Buch. Die gesellschaftliche Verfassung der Voltswirtschaft.
Menschen übernommen; hoffte er doch mit ihr die bestehende Staats- und Wirtschafts-ordnung entzwei zu schlagen. Zunächst wurde aber nicht zu viel erreicht.
In England waren Arbeitervereine seit dem 13- und 14. Jahrhundert, religiöseseit der Reformation verboten; alle Vereine wurden durch die Gesetze von 1795 und1817 in enge Schranken gewiesen, die Gewerkvereine haben in langsamen Schritten1795, 1825, 1872 und 1876 die Anerkennung unter bestimmten Rechtsvoraussetzungenbekommen. Frankreich hatte die Vereinsfreiheit 1789 — 1795. Das scharfe Gesetz gegendie Vereine von 1834 gilt heute noch; nur die Versammlungsfreiheit ist 1881 erweitertworden, und den Unterstützungs- und Berussvereinen (1884) ist unter bestimmtenVoraussetzungen eine gewisse Freiheit der Bewegung gelassen. In Deutschland hat nur1848—5V volle Vereinsfreiheit bestanden; 1850 kamen in den wichtigsten Staaten sehreinschränkende Gesetze; die Koalitionsfreiheit wurde 1869 konzediert, aber ohne ent-sprechende Vereinsfreiheit.
Man ist damit in den weitesten Kreisen der Gesellschaft, die immer dringlichervolle Vereins- und Verfammlungssreiheit fordert, ebenso unzufrieden, wie andererseitsdie Regierungen sich spröde und zögernd gegenüber den Forderungen Verhalten. Was istdavon zuhalten? Ist es richtig, daß die Negation des Vereinsrechtes bei den Römern,bei den Staatsgewalten des 17.—18. Jahrhunderts, die Vorsicht der heutigen Regierungnichts wäre als eine unbegreifliche Kette von falscher Ängstlichkeit und Bevormundungs-sucht? Ich glaube, der Unbefangene und historisch Denkende wird nicht so urteilen.Eine feste, große, über den Parteien und Klassen stehende Staatsgewalt kann wohl inberuhigten Zeiten, ohne starke politische und sociale Kämpfe, dulden, daß sich die Klassen,denn um sie handelt es sich vorzugsweise, in Vereinen organisieren; aber sobald großeKämpfe drohen, ist die Sache zweifelhaft. Gar leicht führt die vereinsmäßige Organi-sation der socialen Klassen in jeder bewegten Zeit zur Lahmlegung der Staatsgewalt.Kastenwesen und Ständestaat waren die Folgen der freien Vereinsbildung und Klassen-organisation. Nur in ruhigen Zeiten kann eine starke Staatsgewalt die weitgehendsteVereinsfreiheit einräumen, in bewegten müssen die Vereine je nach ihrer Art, je nachden socialen Klassen, um die es sich handelt, wenigstens gewissen Schranken im Gesamt-interesse, im Interesse einer gesunden socialen Entwickelung unterworfen werden, natürlichaber so, daß Rechtsgleichheit so weit als möglich herrscht. Ein Klassenregiment deroberen Stände, das für diese die Freiheit, für die unteren Klassen das Verbot allerVereine durchsetzt, ist so verwerflich wie ein socialistisches Regiment, das die Arbeiterallein, aber nicht die übrigen Klassen sich organisieren läßt.
Wie liegen die Dinge nun heute? Die oberen Klassen sind, wie wir sahen, heutenicht so befähigt, sich zu organisieren wie die Arbeiter; diesen ist eine bündische, partei-und klassenmäßige, gewerkschaftliche, genossenschaftliche Vereinigung trotz aller Verboteund Einschränkungen viel mehr gelungen. Das ist den oberen Klassen unbequem, vielfachauch den Regierungen und zwar um so mehr, als sie von jenen Klassen beeinflußt odergar beherrscht sind. Man sucht deshalb das freie Vereinsrecht, soweit es besteht, ein-schränkend gegenüber den Arbeitern zu interpretieren, soweit es nicht besteht, seine Änderungzu hindern.
Dabei hat sich nun aber auch in den oberen Klassen trotz ihres Individualismus'in den letzten 30 Jahren eine Änderung vollzogen. Neue ständische Anschauungenerstarken, suchen sich in Sitte und Gewohnheit zu befestigen, bestimmte Personen vonbestimmten Berufen auszuschließen. Die Arbeiterverbände haben Unternehmerverbändeerzeugt. In Handels-, Landwirtschafts-, Handwerkerkammern, Syndikaten, Fabrikanten-und anderen Verbänden schließen sich die Unternehmer zusammen oder werden von denRegierungen vereinigt. Geht das so weiter, so werden die oberen Klassen bald ziemlichweitgehend organisiert sein, so wird damit die Freiheit der Berufswahl und der Gewerbemehr oder weniger eingeschränkt; die großen Erwerbs- und Aktiengesellschaften, die Ringeund Kartelle werden eine Macht, hinter welcher bestimmte Klassen stehen, welche zuletztdie Regierung und die Volkswirtschaft beherrschen.