Die Entstehung des Gescllschaftswesens. Die offene Handels- nnd die Aktiengesellschaft. 441
des städtisch-kaufmännischen Patriciats fähig, die offenen Handelsgesellschaften, dieKommanditgesellschaften und die großen Compagnien des 17.—18. Jahrhunderts, dieVorläufer der Aktiengesellschaften, zu schaffen.
Die osfcne Handelsgesellschaft, wie sie sich im heutigen europäischen Rechte kon-solidiert und in neuerer Zeit immer weiter ausgedehnt hat, gedeiht auch heute noch ambesten in den Händen von Verwandten; sie stellt den gemeinsamen Betrieb eines Geschäftesdurch mehrere gleichberechtigte Gesellschafter unter voller Haft derselben dar. Eineeinheitliche Firma und ein vom Privatvermogcn der Gesellschafter getrenntes Gescllschasts-Vermögen stellt die Einheit nach außen in viel stärkerer Weise als einst in der römischensoeistas her; Tod, Austritt, Bankerott eines Gesellschafters endigt das Geschäft nichtnotwendig; meist setzen es die Erben fort; die innere Einheit ist am besten gewahrt,wenn die an sich gleichberechtigten Socii doch einem, dem Vater, dem Altesten oderFähigsten sich thatsächlich sügen. Die offene Handelsgesellschaft erhält die Geschäftedurch Generationen, verstärkt das Geschäftskapital, verhindert Auszahlung an Mitcrbcn;sie setzt an die Stelle des einen mehrere Leiter, die passend sich in die Geschäfte teilenkönnen, während das Risiko und der Erwerbstricb doch ähnliche bleiben, wie im Privat-geschäft mit einem Leiter. Immer ist die Schlagfertigkeit und Energie der Leitunggeringer; die inneren Reibungen bringen eine große Zahl der neugcgründeten Handels-gesellschaften stets wieder zu rascher Auslösung. In Preußen waren in den achtzigerJahren von 102 000 —111000 ins Handelsregister eingetragenen Firmen etwa dervierte Teil, 21—25 000 Handelsgesellschaften, von letzteren wurden jährlich 2300—3500neu eingetragen, 1700—3100 gelöscht. In Deutschland zählte man 1882 51 108, 189555 239 offene Handelsgesellschaften, von welchen 32216 auf die Gewerbe mit 1,ss Mill.Personen, 22 426 auf Handel und Verkehr mit 0,21 Mill. Personen kamen. ImGebiete des Handels ist diese Form des vergrößerten Leitungsapparatcs der Geschäfteälter, verbreiteter, schon bei geringerer Zahl der beschäftigten Personen angezeigt; eineoffene Handelsgesellschaft umfaßt im ganzen hier 9—10, in den Gewerben 39—40Personen; 1882 waren es 7 und 23.
Die Aktiengesellschaften sind erwachsen aus der Geschäftspraxis und denPrivilegien der großen Compagnien des 17. und 18. Jahrhunderts. Diese waren teilsim Anschluß an die Sitten der älteren Handelsgesellschaften und Schiffspartnerschastenentstanden, teils hatten sie anderen Einrichtungen einzelnes entnommen: so die Teilungeines großen Kapitals in viele kleinere, gleichgroße Anteile den älteren italienischenStaatsanleihen, den gleichzeitigen Betrieb großer Handelsgeschäste nach gemeinsamenRegeln und mit Unterstützung gemeinsamer Einrichtungen denjenigen späteren Handels-gilden, die man als regulierte Compagnien bezeichnet; wie wir schon erwähnten, warendas Genossenschaften von Kaufleuten und Reedern, welche mit getrenntem Kapital undauf Rechnung der einzelnen, aber unter einheitlicher Leitung von Vorstehern einenbestimmten Zweig des Handels betrieben, ihre Gemeinsamkeit unter Umständen bis zurZusammenlegung ihrer Fonds steigerten und auf gemeinsame Gefahr ihre Geschäftemachten. Viele der wirklichen Compagnien waren halb oder ganz Staatsanstalten; einzelneführten nur eine Scheinexistenz als private Handels- oder Produktionsgeschäfte, siewaren in Wahrheit Staatsanleihen, wobei ein Gläubigerausschuß die Verwaltung hatte.Fast alle waren mit staatlichen Vorrechten, viele mit Handelsmonopolen versehen; diewichtigsten waren im Kolonialhandel erwachsen. Einzelne verfügten schon über sehrgroße Kapitalien und ein Personal von 10—30 000 Personen (Matrosen, Schiffspersonal,kaufmännische Verwalter, Kolonialbeamte). Von den meisten (55—100) ist keine nähereNachricht zu erhalten. Sie wurden im 17. Jahrhundert ebenso von Praxis und Theorie alsdas wichtigste Mittel, Handel und Industrie emporzubringen, gerühmt, wie von 1750 anvon der individualistischen Tagesmeinung verurteilt: die Mißbräuche der Beamten, dieUnterschlagungen, die teure Wirtschaft des großen Apparates hatte 1700—1800 vielebis zum Bankerott gebracht. Von Savary bis zu A. Smith und Büsch hören wirnur Verurteilungen des Systems; die französische Revolution verbietet 1793 alle Aktien-gesellschaften; Büsch schließt sich dem Ausspruch eines Hamburger Kaufmanns an: