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Zweites Buch, Die gesellschaftliche Verfassung der Volkswirtschaft.
„Cumpani is Lumperi". Die individualistische Aufklärung kann sich nicht denken, daßeine Gesellschaft von Kapitalisten die richtigen Leiter finde: den Direktoren, sagt Smith,fehlt Fleiß, Umsicht, Fähigkeit, den Beamten die Ehrlichkeit; beide verwalten ja fremdes,nicht eigenes Vermögen; sie wirtschaften leichtsinnig, wie die Kammerdiener reicherLeute. Die Lähmung des Wirtschaftslebens durch die Kriegszeit und die lange nach-folgende Erholungszeit bis gegen 1830—40 schien solchen Stimmen recht zu geben.Erst von 1830—60 begann das Bedürfnis nach großen dauernden lebensfähigen Geschäfts-anstalten mit riesenhaften Kapitalien wieder sich geltend zu machen: die neue Technik,die neuen Verkehrs- und Krediteinrichtungcn drängten dahin, ein neuer Aufschwungkam in das Akticngcsellschaftswcfen.
Die Gesetzgebung der meisten Staaten versuchte in wiederholten Anläufen, dieneuen Bildungen einem gleichmäßigen Rechte zu unterwerfen, die beschränkte Haft derAktie einerseits, die Entstehung und die Pflichten der Organe der Gesellschaft andererseitszu normieren, die Gesellschaften einer gewissen Öffentlichkeit zu unterwerfen, z. B. demZwange, ihre Gescllschaftsberichte wahrheitsgetreu zu publizieren, sich anzumelden undin ein öffentliches Register eintragen zu lafsen. Die älteren Gesetze knüpften die Entstehungmeist noch an eine staatliche Konzession; doch ließ man diese 1844—85 in den meistenStaaten fallen; ähnlich die laufende Aufsicht durch Staatsbeamte. Nur für gewisseArten, z. B. Eisenbahnen, Notenbanken, Versicherungsgesellschaften u. s. w. behielt manmeist staatliche Konzession und Aufsicht bei. Die Freigebung suchte man durch ver-stärkte Publizität und gesteigerte gesetzliche Normativbestimmungen über die Begründungder Gesellschaften, die Verantwortlichkeit der Gründer, der Vorstände und Beamtenzu ersetzen.
Teils mit dem Wechsel der Gesetzgebung, teils mit den geschäftlichen Aufschwungs-perioden hing die steigende Ausbreitung der Aktiengesellschaften zusammen. Nach denMißbräuchen in den Epochen des geschäftlichen Schwindels angeklagt und diskreditiert,zeitweise abnehmend oder stillstehend, haben sie immer bald wieder zugenommen. Unsereheutige Großindustrie, unsere großen Verkehrs- und Kreditanstalten sind ohne die Aktien-gesellschaft nicht zu denken. Was stellen sie nun dar?
Die heutigen Aktiengesellschaften sind von privaten Personen gegründete und ver-waltete Vereine mit juristischer Persönlichkeit, welche in der Weise feste gleiche Kapital-beiträge zu einem bestimmten, genau fixierten Geschäftszwecke zusammenlegen, daß dieMitglieder nur mit diesen haften, sie aber auch während des Bestehens nicht zurück-ziehen dürfen, daß Gewinn und Verlust auf diese Beiträge verteilt wird, und daß dieGeschäftsleitung durch Majoritätsbeschlüsse und Wahl von Vorständen nach dem Maß-stab der Beiträge herbeigeführt wird. Die über diese Beiträge ausgestellten Urkundenheißen Aktien, sie lauten meist auf den Inhaber, sind so leicht verkäuflich. Die Gleichheitdes Aktienbetrages schließt nicht aus, daß einzelne Mitglieder sehr viele, andere sehrwenige oder nur eine Aktie haben. Meist gedeihen die Aktiengesellschaften am besten, derenHauptaktienstamm in wenigen geschäftskundigen Händen ist; wie überhaupt thatsächlichdas gleiche Recht jeder Aktie nur eine juristische Fiktion darstellt; fast überall handeltes sich um die Verbindung zwei ganz verschiedener Gruppen von Aktionären: einerseitsum die geschästsunkundigen Privatleute, die in der Aktie nur die Kapitalanlage sehen, undandererseits um die geschäftskundigen Aktionäre, welche die Initiative bei der Begründunghatten, die Gesellschaft und das Geschäft beherrschen und leiten. Die Aktiengesellschafthat ihre Wurzel im privaten Gefchäftsleben; einzelne durch Wahl berufene Geschäftsleuteführen als Aufsichtsrätc und Direktoren die Verwaltung in ähnlicher Weise wieprivate Geschäfte. Aber die Größe ihrer Zwecke, ihres Kapitals, ihrer dauernden Anlagen,ihr großes Personal, ihre Tausende von Arbeitern, oft ihre monopolartige Stellunggeben der Aktiengesellschaft, jedenfalls der größeren, thatsächlich eine halböffentlicheStellung, eine Bedeutung, wie sie sonst nur eine große Stadt- oder Kreisverwaltunghaben kann. Wie können dem ihre Organe gerecht werden?
Die jährlich einmal berufene, ein bis zwei Stunden tagende Generalversammlungder Aktionäre hat das wichtige Recht, den Aussichtsrat und eventuell auch den Vor-