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Die Lage der Hausweber im Weilerthal / von Karl Kaerger
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KAPITEL IX.

sofort ist der Jude bei der Hand, droht mit Gericht und Exe-cution, stellt sich ungeberdig wie ein junges Pferd, ziehtaber schliesslich befriedigt ab, nachdem er ihm ein krankesStück Vieh oder einen Sandfleck, den er sonst nirgends loswerden kann, nicht aufgeschwatzt, sondern aufgezwungen bat.Ist das Opfer endlich reif, dann hinweg mit ihm von Hausund Hof, der Jude zieht nicht etwa hinein, o nein, indenselben Mauern, die schon so viel des Elends gesehen,kann das schändliche Spiel von neuem beginnen. Her Unter-schied ist nur der, dass hier der Jude einen andern Angriffs-punkt für seine Machinationen gewonnen hat.

Ein armer Teufel ist vom Haus vertrieben, ein andererverlässt das Dorf, um in Frankreich sein Brot zu suchen,der Tod hat eine Familie des Ernährers beraubt und dasVaterhaus zu verlassen gezwungen. Gleich ist der Jude beider Hand. Keine Versteigerung wird im Weilerthal gehalten,ohne dass nicht der eine oder andere Jude dabei wäre. Zueinem Spottpreis kauft er das Haus an. Ein anderer Weberhat seine Familie bedeutend, und sein Besitztlmm vielleichtum eine Kleinigkeit vergrössert: er braucht ein grösseresHaus. Was bleibt ihm übrig, er muss zum Juden. Ganzkaun er natürlich den Kaufpreis nicht entrichten. Die Ge-fälligkeit der Stundung aber muss er tlieuer bezahlen. Dennobwohl ihm vielfach die vom Juden gezahlte Kaufsummebekannt ist, muss er meistens eine um 100 bis 200 fr. undmanchmal noch um grössere Beträge höhere Summe an ihnzahlen. Oft werden sogar beide Käufe in demselben Aktvor demselben Notar abgeschlossen, ln diesem Falle würdenübrigens entschieden die Bestimmungen des WuchergesetzesPlatz greifen.

An Beispielen solcher enormer Gewinnste der Judenhabe ich folgende cruiron können.

Kaufpreis vom Juden gezahlt1 mal 5003 mal 5001 mal 400 300

700

* 400

Kaufpreis an den Juden gezahlt.

850

600

500

500

830

700