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Die Entstehung des Agrarschutzes in England : ein Versuch / von Richard Faber
Entstehung
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WEITERE FISKAUSCHE AUSBEUTUNG! DES HANDELS. 59

fiskalische Gesichtspunkt, wie er das gesammle Gebühren wesenbeherrschte, war auch massgebend für die Gebühren, die manunter dem Namen von Licenzen von den Handelstreibendenerhob, und, wie bemerkt, nur bei der Ermächtigung zumHandel mit Lebensmitteln machten sich neben den fiskalischennoch andere Gesichtspunkte geltend.

Ausser durch die Gewährung von Licenzen machte derFiskus den Handel aber noch durch Zölle nutzbar, die er vonden Handeltreibenden erhob. Beiderlei Einnahmen sind an sichvöllig unabhängig von einander. Die Erlheilung einer Handels-licenz enthebt nicht von der Verpflichtung, Zoll zu zahlen . * 1Mitunter erstreckten sich indess die den Gilden ertheilten Pri-vilegien 2 und die Einzelnen ertheilten Licenzen 3 neben Anderem,was sie gewährten, auch auf die Befreiung von sämmtlichenoder einzelnen Zöllen. Das Mass, in dem die Befreiung statt-findet, ist in den Urkunden angegeben. Für solche Zollbe-freiungen werden die zu entrichtenden Gebühren dann höher.Fiskalisch bedeutet die Befreiung also so viel, dass die Ent-richtung von Pauschalabgaben an die Stelle von Einzelabgabentritt. Dies befördert den Verkehr und macht sich in der Er-höhung der Einnahmen aus den von den Marktbesuchern erho-

haben mögen, als sie Mitwisser dieses ehelichen Geheimnisses wordenund die Abgabe in Empfang nahmen! Und der gute Freund Thomasvon Sanford, der die Treppe hinanfleuchtet! Vor Allem aber der gnädigeKönig Johann, der seine Erlaubniss gibt und gemäss der Gebühren-theorie Gebühren entsprechend seiner im Interesse des EhepaarsNevill unentbehrlichen Mitwirkung nur in dem Masse erhebt, als ihmseine Mitwirkung selbst Kosten verursacht! Dabei war Hugo vonNevill keineswegs, wie Hume gemeint hat, ein Gefangener des Königs.Vielmehr war er einer der ersten Kronbeamten, wie die gleich-zeitigen Urkunden in den Rotuli Litterarum Patentium und anderwärtszeigen.

1 Vgl. Rot. Litt. Pat. z. B. 43, a. und an sehr vielen anderenStellen.

2 Die Gilden hatten für die ihnen ertheilten Privilegien, zu denenregelmässig grössere oder geringere Zollbefreiungen gehörten, jähr-lich ein Pachtgeld, firma, zu zahlen Vgl, die Gildefreibriefe, auf dieoben p. 56 Anmerkung 2 verwiesen ist.

3 Zollbefreiungen finden sich in den einzelnen Personen ertheiltenLicenzen sehr selten. Vgl indess Rot. Litt. Pat. 15, a 44, a. 53, a.