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benen Abgaben bezahlt. Auch äusserl sich das fiskalischeInteresse des Königs in der Fürsorge, dass ihm nicht, durchWegbleiben der fremden Kaufleute von seinen Landen undMärkten eine finanzielle Einbusse werde; daher denn Entschul-digungen des Königs, wo fremden Kaufleuten Unrecht geschehenist, und seine Aufforderungen, doch ja wiederzukommen . 1 Ab-gesehen von den gegen Pauschalzahlungen gewährten Zoll-befreiungen finden sich solche auch ausländischen Herrschernoder grossen Herrn zu gefallen , 2 3 oder um den Besuch einesMarktes, dessen Marktrecht einem Günstling verliehen ist, zusteigern , 2 oder es wird diesem oder jenem Höfling Zollfreiheitfür die Einfuhr gewisser Waaren, namentlich von Lebens-mifteln für den eigenen Bedarf, erlheilt . 4
Bei dem Handel ist der Binnenhandel von dem auswärtigenHandel zu unterscheiden.
Der Binnenhandel concenlrirt sich in den verschiedenenOrten des Landes, welche Marktrecht besitzen. Die einheimi-schen Kaufleute verkaufen daselbst entsprechend den Privilegiender gilda mercatoria, welcher der Betreffende angehört. Fürdie Bewohner oder Bürger eines Ortes bedeutet aber die Ver-leihung der gilda mercatoria noch mehr als diese oder jeneZollfreiheiten. Sie bedeutet, wie Professor Brentano in seinenVorlesungen über Wirlhschaftsgeschichte ausgeführt hat, nebenAnderem besonders auch die Exemtion von dem den agrari-schen Bedürfnissen der Landbewohner entsprechenden Rechteund Gerichtsverfahren der Grafschaftsgerichte. An ihre Stelletritt ein besonderer städtischer Gerichtshof mit einem den Be-dürfnissen des beweglichen Besitzes entsprechenden Rechte undGerichtsverfahren.
Bei' auswärtige Handel concentrirte sich an wenigen Orlenmit Häfen, sog. Stapelplätzen, die theilweise ziemlich weit, vonder See liegen, bei der Unansehnlichkeit der damaligen Fahr-
1 Vgl. Rot. Litt. Pat. 74, a.
2 Vgl. Rot. Litt. Pat. 30, b. •— 44, a.
3 Vgl. die Urkunde über den Markt zu Sorham. Rot. Litt. Pat,.43, a.
4 Rot. Litt. Pat. 2, a. —
38, a. u. a. a. 0.