DIE KORNAUSFUHRLICENZ DER CARTA MERCATORIA.
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zu verfolgen, wie sieh das Verhältniss zwischen König, fremdenKaufleuten und heimischen Kaufleuten in den folgenden Jahrender Regierung Eduards III. gestaltet hat. Wenn Eduard eineGeldbewilligung seitens des Parlamentes bedarf, erlangen auchdie heimischen Kaufleute Vortheile, wie z. B. 1340 wo durchden 14. Edw. III. stat. 2. c. 2 gegen Erhöhung der Zölle zu-gesagt wird, dass der den fremden Kaufleuten zugestandeneFreihandel an den Privilegien, welche den einzelnen Städtenertheilt sind, seine Schranke finden soll, während 1350 durchden 25. Edw. III. stat. 3. c. 2 das Gesetz von 1335 wieder-hergestellt wird, sammt seiner Bestimmung, dass alle denStädten ertheilten Freiheiten gegenüber dem den Fremdenzustehenden Freihandel nichtig sein sollen. Es war aber nöthig,diesen constitutionellen Hintergrund der damaligen englischenHandelspolitik anzudeuten, da ohne irgend welche Ahnung vondemselben auch die liscalische Seite der englischen Getreide-handelspolitik des 14. Jahrhunderts unverständlich bleiben muss.
Während des ganzen 13. Jahrhunderts nämlich war, wiewir gesehen haben, die Ausfuhr von Getreide ohne besonderekönigliche Licenz verboten, * 1 die Einfuhr von Getreide dagegenstets willkommen. Das Letztere bleibt auch während des14. Jahrhunderts. Dagegen gibt 1303 die Carta mercatoria denfremden Kaufleuten eine allgemeine Licenz zu beliebigerKornausfuhr gegen einen Werthzoll von 3 d. vom PfundSilber. Die Finanzpolitik erringt damit den Sieg über diedamalige Theuerungspolitik. Mit der Beseitigung der Cartamercatoria durch die Ordonnanzen wird auch diese Kornaus-fuhrlicenz i. J. 1311 wieder beseitigt, und mit der revocationovarum ordinationum kehrt auch jene den fremden Kauf-leuten gegen Entrichtung der neuen Zölle gewährte Licenzzur Kornausfuhr wieder. Im Jahre 1327 kehrt mit der Ab-setzung Eduards II. auch die alte Handelspolitik zurück und
1 Es ist völlig irrig, wenn Schanz, Englische Handelspolitik
I p. 638 sagt: «Die Ausfuhr (von Getreide) ins Ausland war fürgewöhnlich Jedem gestattet. Nur in Nothjahren und Kriegsfällen tratdie Sperre ein. »