Druckschrift 
Die Entstehung des Agrarschutzes in England : ein Versuch / von Richard Faber
Entstehung
Seite
78
Einzelbild herunterladen
 

78

AUFTRETEN DER GEMEINEN GEGEN DEN FISCÜS.

Königs und seiner Verwaltung auch in der Getreidehandels-politik geltend.

So 1371, als es sich darum handelte, den Krieg mit Frank-reich mit erneuter Energie fortzusetzen. Der König hatte am8. Februar 1371 eine Proklamation an die Militär- und Civil-behörden der Insel Wight erlassen, in der er jedwede Ausfuhraus der Insel verbot. 1 Dies hiess also die Getreideausfuhr selbstaus einem Landestheil in einen andern untersagen. Aehnlichhatte man früher 2 Lebensmittelmärkte in Kent verboten, damitdas Heer, das sich von dort nach Frankreich einschilfen sollte,nicht der Lebensmittel entbehre. Da begehrten die Gemeinen 3in jenem Parlamente von 1371, von dem die grössten Geldopferzum Zweck der Kriegführung verlangt werden mussten, 4 5 «dassJedwedem, ohne durch irgendwelche entsprechende Verordnungbeschränkt zu sein, entsprechend dem gemeinen Rechte erlaubtsein möge, alle Arten von Getreide, Lebensmitteln und Waarenim ganzen Königreiche zu verkaufen und zu kaufen, wie sie esbisher gethan, ohne durch irgend welche Kommission desKönigs darin beschränkt zu werden.» Der König bewilligte dasBegehren.»

1 Rymer foedera, ed. Caley et Holbrooke, vol. III pars II p. 911.

2 Rymer, loo. cit. vol. III pars I p. 448.

3 Rotuli Parliam. II p. 305 Nr. 22.

4 Vgl. Stubbs, Constit. History II p. 420.

5 Merkwürdiger Weise stellt Schanz (Englische Handelspolitik Ip. 639) es so dar, als hätten die Gemeinen mit diesem ihremBegehren die «Wiederherstellung der im gemeinen Recht begründetenHandelsfreiheit» verlangt; er lässt den König die Bitte gewährenund diese Handelspolitik entgegen den gleich zu erwähnenden Bittender Gemeinen im Jahr 1376 um Erneuerung der Ausfuhrbeschrän-kungen festhalten. Allein, soweit die urkundlichen Nachrichtenreichen, findet sich in den vorausgegangenen Jahrhunderten keine«im gemeinen Recht begründete Handelsfreiheit», welche hätte wiederhergestellt werden können; wir finden nichts als Ausfuhrverbote,Ausfuhrlicenzen, Privilegien der Fremden, Privilegien der Städte.Ferner spricht die Petition blos von Wiederherstellung des früherenRechts, «im Königreiche» zu verkaufen und zu kaufen ohne Beein-trächtigung durch eine königliche Commission; mit dem auswärtigenHandel hat sie also gar nichts zu thun. Endlich, schon vor demJahre 1376, in welchem Eduard III. die 1371 angeblich wiederher-