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seiner dort befindlichen Armee zu sichern, i Noch häufigeraber werden diese Verbote während des Krieges mit Frankreich .Zuerst wurden 1355 die Behörden durch Proklamation 1 2 ange-wiesen keine Getreideausfuhr zu gestatten, ausser nach Calais. Als dann der Krieg 1359 aufs Neue entbrannte, wurde das Ver-bot 1360 in einem Gesetz (dem 34. Edw. III. c. 20) wiederholt,nur dass hier unter den Orten, zu denen die Ausfuhr gestattetwurde, ausser Calais noch die Gascogne und i< solche besondereOrte, welche der König mit Korn aus England zu versorgenhat,» genannt wurden. Das Verbot wurde 1361, 3 1362, 4 5 6 1363»und 1366® durch neue Proklamationen eingeschärft. Und esfallen auch in die Zeit 7 zwischen 1360 und 1369 die Be-stimmungen im Liber niger admiralitatis, 8 in denen die Be-strafung Aller angeordnet wurde, welche ohne besondere LicenzGetreide ausführten ausser nach den damals in englischem Be-sitze befindlichen Städten Bayonne, Bordeaux, Brest, Calais , etc.
Dagegen ist es bemerkenswert!!, dass als auf dem Parla-mente im 38. Jahre Eduards III. (1364/65) die Gemeinen desNordens verlangten, es möge verboten werden, dass irgend-welche Lebensmittel und Getreide aus dem Norden Englands nach Schottland ausgeführt würden, da das Getreide in diesenMarken so iheuer sei, dass die armen Gemeinen an Lebens-mitteln grossen Mangel litten, der König nur antwortete, erwolle seinen Ratb über die Sache vernehmen. 9 Wohl aberwerden wir später neuen Klagen über die den Schotten er-theilten Licenzen zur Getreideausfuhr begegnen.
Mit dem Beginn der siebenziger Jahre macht sich indessdas schärfere Auftreten der Gemeinen gegen die Willkür des
1 Ibidem II p. 109 Nr. 25.
2 Rymer foedera, ed. Caley et Holbrooke, vol. III pars I p. 298.
3 Rymer foedera, ed. Caley et Holbrooke, vol. III pars II p. 603.
4 Ibidem p. 683.
5 Rotuli parliam. II p. 277 Nr. 16 und Rymer , loc. cit. p. 710.
6 Rymer, loc. cit. p. 794 und 797.
7 Twiss, The black book of the admiralty. London 1871 vol. Ip. XXXVIII.
8 Ibidem p. 87.
3 Rot. Parliam. II p. 287 Nr. 22.