Das Ausfuhrprämiengesetz von 1689.
Am 5. Mai 1689 (neuen Stils) bestätigte Wilhelm III. ein«Gesetz zur Beförderung der Ausfuhr von Getreide», den4. Gul. et Mar. c. 12. Das Gesetz besagt:
Die Erfahrung habe gezeigt, dass die Ausfuhr von Getreideins Ausland, wenn der Preis im Königreiche niedrig stehe,von grossem Vortheil sei sowohl für die englischen Grundeigen-thümer als auch für den englischen Handel im Allgemeinen.Dem entsprechend solle, wenn der Quarter (Winchester Mass)Malz oder Gerste 24 s. und weniger, der Quarter Roggen 32 s.und weniger, der Quarter Weizen 48 s. und weniger in irgendeinem englischen oder wallisischen Hafen betrage, jede Person,welche heimisches Korn ins Ausland verschilfe, eine Ausfuhr-prämie erhalten im Betrage von 2 s. 6 d. pro Quarter Malzoder Gerste, von 3 s. 6 d. pro Quarter Roggen und von 5 s.pro Quarter Weizen, indess nur unter der Voraussetzung, dassder Eigenthürner und mindestens zwei Drittel der Seeleute desSchiffs, in dem die Verfrachtung stattfinde, Unterthanen SeinerMajestät seien. Der verschiffende Kaufmann habe den Zollbehördeneine schriftliche Erklärung über Menge und Art des verschifftenGetreides zu übergeben; dieselbe sei durch den Eid einer odervon mehr glaubwürdigen Personen zu bestätigen; auch müsseder verschiffende Kaufmann Pfand hinterlegen, dass das ver-schiffte Getreide wirklich ins Ausland ausgeführt und nichtwieder gelandet werde in irgend einem Hafen von England ,