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Die Entstehung des Agrarschutzes in England : ein Versuch / von Richard Faber
Entstehung
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VERSUCHTE BESCHRÄNKUNG BEB AUSFUIIBLICENZEN.

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Allein noch bemerkenswerther sind die Petitionen derGemeinen auf den Parlamenten von 1376, 1382 und 1383.An Ausfuhrverboten hatte es seit Beginn des Kriegs gegenFrankreich in der That nicht gefehlt. Allein alle hatten nur dieAusfuhr verboten «ohne besondere Licenz» des Königs. Und sohatte die Ausfuhr trotz aller Verbote nicht aufgehört ; dennsolche Licenzen wurden gegen die Entrichtung der entspre-chenden Summen ertheilt, und die damals wieder auftretendenKlagen der Gemeinen zeigen, dass von diesem Mittel zur Meh-rung der Einnahmen der ausgiebigste Gebrauch gemacht wordenwar. Daher richtete sich das Vorgehen der Gemeinen nunmehrvor Allem auf Beschränkung des Rechts der Krone, Licenzenzu ertheilen.

Das «Gute Parlament» von 1376 war eine jener grossenAbrechnungen des Volks mit der Krone, wie sie in der eng-lischen Geschichte wiederholt vorgekommen sind. Alle die grossenMissbrauche, namentlich in der Staatswirthschaft, welche unterEduard III. zur vollsten Blüthe gelangt waren und bei denentrotz aller Erpressungen der König doch arm geblieben, wurdenvorgebracht und Abhülfe verlangt. So finden wir denn auchdas Begehren, * 1 «in Anbetracht der grossen Theuerung desGetreides, die seit lange im Königreich herrsche und in Anbe-tracht der zahlreichen Patente und Licenze, die sowohl Schotten,Fremden und Engländern bewilligt worden seien, möge durchGesetz bestimmt werden, dass von nun an kein Getreide aufGrund eines Patents, einer Erlaubniss oder Licenz irgendwelcher Person aus dem Königreiche ausgeführt werden dürfe

gestellte Handelsfreiheit gegenüber den Gemeinen aufrecht erhaltensoll, nämlich durch eine Proklamation vom 2. November 1374 hater ein neues Getreideausfuhrverbot ergehen lassen und dasselbe am

1. März 1375 wiederholt. (Vgl. Rymer, loc. cit. vol. III pars II p. 1016u. 1026.) Dagegen gab die Krone dem Begehren der Gemeinen von1376 keine Folge, weil dasselbe wie die meisten Begehren des< Guten Parlaments» auf Beschränkung der Vorrechte der Kroneging, weshalb auch kein einziges Gesetz auf Grund der von diesemParlamente gestellten Begehren die Genehmigung der Krone erhielt.(Vgl. Stubbs, Constitutional History II p. 435.)

1 Rotuli Parliam II p. 350 Nr. 156.