THEUERUNGSPOLITIK UND FINANZPOLITIK.
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Mit dem Augenblicke, in dem der König in der Erhebungvon Schätzungen und Zöllen beschränkt wird, gelangt ein neuerGesichtspunkt in der Getreidehandelspolitik zur Geltung, dervon da ah bis zum definitiven Sieg der parlamentarischenRegierung gegenüber allen andern Gesichtspunkten sich zubehaupten sucht : die Rücksicht auf Mehrung der selbständigenEinnahmen der Krone.
Im 14. Jahrhundert ringt dieser fiscalische Gesichtspunktmit dem der Theuerungspolitik. Volk und Parlament bestehenauf den Ausfuhrverboten als dem Hauptmittel, der Theuerungvorzubeugen. Die Krone besieht darauf, durch Ausfuhrlicenzendieses Verbot zu durchbrechen, da ihr für solche Privilegien,besonders seitens der fremden Kaufleuten, finanzielle Gegen-leistungen gewährt werden.
Mit dem Sieg des Parlaments am Ausgang des 14. Jahr-hunderts fallen zunächst die Ausfuhrlicenzen, und das Ausfuhr-verbot wird strenge gehandhabt. Aber nunmehr tritt ein ganzneuer Gesichtspunkt hervor. Unter dem System der Ausfuhr-licenzen war aus den von der See zugänglichen GrafschaftenGetreide ausgeführt worden. Dort haben die wirtschaftlichenVerhältnisse sich unter seinem Einfluss entwickelt. Mit demWegfall der Ausfuhr sieht der Landwirth sich in seinem In-teresse geschädigt, und nun ist er es, der die Ausfuhr verlangt.Zu den Gesichtspunkten der Theuerungs- und der Finanz-politik gesellt sich also ein merkantiler Gesichtspunkt. DieLandwirtschaft fängt an, wenigstens in einigen Bezirken, auseiner blosen 'Wirtschaft zur Beschaffung der unentbehrlichenNahrungsmittel ein Gewerbe zu werden. Unter dem Druckihres Verlangens wird nicht nur die Ausfuhr erlaubt, sondernauch bei niedrigen Preisen die Einfuhr verboten.
Aber noch sind die Verhältnisse noch nicht so entwickelt,dass dies Bestand hat. Die Krone erlangt wieder das Ueber-gewicht über das Parlament. Allerdings nimmt sie die Förderungder heimischen Produkten unter ihre Regierungsmaximen auf.Allein sie lässt dieselben zunächst nur der Klasse zu gut kom-men, auf die sie sich stützt, nämlich dem Bürgerthum. Undaus fiscalischen Rücksichten kehrt sie zu dem System desVerbots der Getreideausfuhr ausser mit besonderer Licenz