2. DIE ERRICHTUNG DER KOLUNIALB ANKEN; IHR WESEN.
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11. September 1871 auf zwei Jahre verlängert. Durch Dekretvom 8. 8. 1873 erhielten alle fünf Banken ihr Privileg auf eiuweiteres Jahr erneuert, vom 1. 9. 1873 an gerechnet. Der Grundfür diese kurzen Verlängerungsfristen war, daß man in Frank-reich infolge des Krieges mit Deutschland keine Zeit fand zueiner näheren Prüfung der Kolonialbankfrage. Erst 1874 ergingunter dem 24. Juni ein neues Gesetz, welches das Privileg derfünf Kolonialbanken um zwanzig Jahre verlängerte und danebeneinige Statutenänderungen brachte, die sich auf Grund zwanzig-jähriger praktischer Erfahrungen als wünschenswert erwiesenhatten. Zunächst ist zu bemerken, daß das Gesetz vom 24. 7. 74für alle fünf Kolonialbanken gilt, also auch für die im Gesetzevon 1851 noch nicht erwähnte Bank von Senegal . Alle sich aufdiese Bank beziehenden Dekrete sowie die verschiedenen imLaufe der verflossenen 23 Jahre für die Kolonialbanken erlassenenneuen Bestimmungen sollten 1874 inhaltlich in das neue Ge-setz aufgenommen werden. Das machte schon eine neue Redaktiondes Gesetzes von 1851 nötig. Daneben galt es auch Lücken imGesetze auszufüllen, z. B. Bestimmungen zu treffen über denModus bei einer Kapitalerhöhuug oder -Verminderung oder überdas Verfahren bei der Übertragung der Aktien der Kolonial-banken nach Frankreich und über die Vertretung der europäischenAktionäre auf der in den Kolonien stattfindenden Generalversamm-lung. Sodann war es das Bestreben des Gesetzgebers, den Ko-lonialbanken größere Freiheiten zu gewähren, soweit sie mit derSicherheit der Bank vereinbar waren. Dahin gehörte die Ge-stattung von Darlehen gegen Hingabe von Aktien der Kolonial-bank als Pfand, ferner die Erlaubnis zu Zeichnungen auf öffent-liche, in den Kolonien eröffnete Anleihen. Fortan durften dieBanken auch Handel mit Edelmetallen treiben, obschon ihnenim übrigen jeder Warenhandel verboten war. Diskontiert wurdenbislang von den Kolonialbanken Effekten mit zwei Unterschriften,deren eine obendrein durch ein Pfand ersetzt werden konnte.Die Zahl dieser Pfänder wurde 1874 um zwei vermehrt (titresmobiliers und Depots von gemünztem oder ungemünztem Goldund Silber). Sodann wurde 1874 die Beleihungsgrenze für Gegen-